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Mieterhöhung
Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von
Mieterhöhungsbeträgen. Der u. a. für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, daß der Mieter nicht rückwirkend mit der
Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen in Verzug gerät, wenn er
dazu verurteilt wird, einem Mieterhöhungsverlangen des
Vermieters für Zeiträume zuzustimmen, die vor Rechtskraft
des Zustimmungsurteils liegen.
Die Klägerin hatte von den beklagten Mietern ihrer Wohnung
im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der
Kaltmiete verlangt. Da die Beklagten ihr Einverständnis mit
der Mieterhöhung verweigerten, erwirkte die Klägerin ein
rechtskräftiges Urteil vom 20. Dezember 2002, durch das die
Beklagten verurteilt wurden, einer Erhöhung der Miete um
55,22 € im Monat ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Sie zahlten
die Erhöhungsbeträge für die Zeit bis einschließlich Januar
2003 am 5. Februar 2003. Die Klägerin hat die Zahlung von
Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen für die
Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003, insgesamt 81,55 €,
begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das
Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten das amtsgerichtliche
Urteil wiederhergestellt. Nach seiner heutigen Entscheidung
hat zwar der Mieter, der dazu verurteilt wird, einer vom
Vermieter verlangten Mieterhöhung zuzustimmen, die
Erhöhungsbeträge gemäß § 558b Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem
Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens zu zahlen. Jedoch wird diese Schuld erst
in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustimmungsurteil
rechtskräftig wird. Die Verpflichtung des Mieters zur
Zahlung einer erhöhten Miete setzt nach dem Willen des
Gesetzgebers eine entsprechende Änderung des Mietvertrags
voraus. Diese tritt - wenn der Mieter der Änderung nicht
freiwillig zustimmt - erst mit Rechtskraft des
Zustimmungsurteils ein, infolge derer sein Einverständnis
mit der Vertragsänderung gemäß § 894 ZPO als erklärt gilt.
Der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung der Änderung auf den
Beginn des Zeitraums angeordnet, für den der Mieter die
erhöhte Miete schuldet. Deshalb kann der Mieter auch nicht
rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug
geraten und der Vermieter nicht rückwirkend gemäß § 288 BGB
Verzugszinsen aus den Erhöhungsbeträgen verlangen.
Der Vermieter kann den Mieter allerdings bereits vor
Rechtskraft des Zustimmungsurteils durch eine Mahnung nach §
286 Abs. 1 BGB in Verzug mit der Zustimmung zu der von ihm
verlangten Mieterhöhung setzen. Dadurch erlangt der
Vermieter zwar keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288
BGB, weil diese Vorschrift eine Geldschuld voraussetzt und
auf eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung
keine Anwendung findet. Der Vermieter kann jedoch in diesem
Fall nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des Schadens
verlangen, der ihm durch eine vom Mieter zu vertretende
Verzögerung der Zustimmung entsteht. Dieser Schaden kann
auch in einem Zinsverlust bestehen, den der Vermieter aber
im Prozeß konkret darlegen muß. Das war im zur Entscheidung
stehenden Fall nicht geschehen, so daß offen bleiben konnte,
ob die Beklagten mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in
Verzug waren.
Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 94/04, AG Hannover – 523 C
2558/03 ./. LG Hannover 8 S 78/03, Karlsruhe, den 4. Mai
2005, Bundesgerichtshof |