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Mieterhöhung
Mietspiegel
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Mieterhöhung
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen. Zur
Frage der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Mitteilung
der im Mietspiegel für die Wohnung angegebenen Spanne
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu
entscheiden, welche Begründungserfordernisse an ein
Mieterhöhungsverlangen zu stellen sind, das auf einen
qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) gestützt ist.
Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind
Mieter einer Wohnung in Berlin. Durch Schreiben vom 29.
Oktober 2003 verlangte der Kläger die Zustimmung zur
Erhöhung der Bruttokaltmiete um monatlich 73 € ab dem 1.
Januar 2004 und führte unter anderem aus:
"Bei der Wohnfläche von 136,28 qm beträgt damit die
verlangte Miete je Quadratmeter monatlich nettokalt 3,43 €.
Die ortsübliche Miete für vergleichbaren nicht
preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht überschritten.
Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannt
gemachten Berliner Mietspiegel 2003 für die westlichen
Bezirke. Ihre Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1
einzuordnen. Gemäß § 558 BGB nF reicht es zur Begründung des
Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins
innerhalb der Mietzinsspanne des maßgeblichen
Mietspiegelfeldes liegt. …"
Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung
gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat das
Mieterhöhungsverlangen als bereits formell unwirksam
angesehen, weil der Kläger nur das Mietspiegelfeld
mitgeteilt habe, ohne auch die dort vorgesehene Mietspanne
ausdrücklich anzugeben.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das
Mieterhöhungsverlangen des Klägers entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden ist. Es ist in einer den gesetzlichen
Anforderungen entsprechenden Weise begründet worden (§ 558a
Abs. 1 und 3 BGB). Nach diesen Bestimmungen hat der
Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen
qualifizierten Mietsspiegel stützt, dem Mieter die Angaben
des Mietspiegels für die Wohnung mitzuteilen. Bei dem
Berliner Mietspiegel 2003 handelt es sich um einen
qualifizierten Mietspiegel; er enthält ein Raster aus mit
Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern, in denen für
bestimmte Kategorien von Wohnungen jeweils eine bestimmte
Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall ist nur
die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - für
die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich, um
den Mieter auf die im Mietspiegel für die Wohnung
vorgesehene Spanne hinzuweisen und ihm eine Überprüfung zu
ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der Spanne
liegt. Die Spanne muss im Erhöhungsverlangen entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich genannt
werden, wenn der Mieter sie in dem vom Vermieter angegebenen
Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen kann. Der Mietspiegel
selbst muss dem Erhöhungsverlangen auch nicht beigefügt
werden, wenn er - wie im vorliegenden Fall - im Amtsblatt
veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist.
Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob
das Mieterhöhungsverlangen materiell berechtigt ist. Urteil
vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, AG
Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 4. Mai 2006 - 15 C
164/04 ./. LG Berlin - Urteil vom 23. November 2006 - 62 S
154/06, Karlsruhe, den 12. Dezember 2007, Bundesgerichtshofs |
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Bei Mieterhöhung ist Angabe eines
unzutreffenden Mietspiegelfelds unschädlich
Dass er einer Anpassung der Miete an die ortsübliche
Vergleichsmiete zustimmen soll, dahingehend forderte ein
Vermieter seinen Mieter via Mieterhöhungsverlangen auf. Der
Vermieter reichte bei Gericht Klage ein, weil der Mieter
diese Zustimmung nicht geben wollte. Dass die Mieterhöhung
formell unwirksam sei, weil der Vermieter ein falsches
Mietspiegelfeld (Wohnung mit Sammelheizung) angegeben hatte,
war die Argumentationsweise des Mieters vor Gericht. Er
führt weiter aus, dass seine Wohnung weder über eine
Sammelheizung noch über ein Bad verfüge. Darauf, dass die
Mieterhöhung nicht formell unwirksam ist, wies zunächst das
zuständige Berliner Amtsgericht hin.
Der Mieter
konnte selbst das entsprechende Mietspiegelfeld seiner
Wohnung ermitteln, da ihm die Ausstattung seiner Mietwohnung
in Kenntnis war. Nicht formell unwirksam wird so die Angabe
eines fehlerhaften Mietspiegelfelds. Da der Mieter aber
mehrere und wertmindernde Eigenschaften der Wohnung zu
Beweis bringen konnte, war das Mieterhöhungsverlangen
dennoch nicht durchzusetzen. Beispielsweise war es eine
wertmindernde Eigenschaft, dass die Wohnung keinen Balkon
hat. Das Fehlen eines Balkons sei einem nicht benutzbaren
Balkon gleichzusetzen, erläuterte der Berliner Richter (AG
Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 3.7.2008, Az. 16 C 51/08). |
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