Mietrecht A-Z - Mieter
 
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Mieter
Ein Mieter hatte im Beispielsfall ein Ladenlokal befristet bis November 2006 angemietet. Ausgeschlossen war dabei laut Mietvertrag eine Minderung der Miete. Geltend machte der Mieter jedoch mit Schreiben vom
31.1 2006 Mängel am Dach, am Oberlicht sowie am Rollgitter gelten. Der Mieter drohte an, die Miete um 20% zu mindern und fristlos zu kündigen, falls die Mängel nicht innerhalb einer bestimmten Frist repariert werden sollten. Der Mieter kündigte am 6.4.2006 das Mietverhältnis fristlos, stellte zudem die Mietzahlungen ein.

Anschließend klagte der Vermieter die Mietzahlungen der Folgemonate ein. Dass keine wirksame fristlose Kündigung vorlag, stellte dann das Oberlandesgericht Düsseldorf fest. Die Kündigung kann nämlich nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens bereits nach Ablauf der Frist erklärt werden, wenn bei einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung neben einer Minderung zugleich eine Kündigung angedroht wird. Erst nach Ablauf einer erneut gesetzten Frist ist dies möglich (OLG Düsseldorf, Az. I-10 U 86/07).

 

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