Miete muss rechtzeitig überwiesen werden

 
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Nach dem Gesetz muss die Miete bis zum dritten Werktag des Monats überwiesen werden. Das Amtsgericht Kassel musste sich in einem Streitfall damit auseinandersetzen, denn die gesetzliche Regelung war hier zusätzlich im Mietvertrag festgeschrieben. Daher hatte der Mieter, der die Zahlung zu spät anwiesen hatte, schlechte Karten. Er hatten die Juli Miete 2009 erst am 2. des Monats angewiesen, so war es in der Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 2/2010) vom Deutschen Mieterbund in Berlin zu lesen. Die Miete wurde allerdings erst am 6. Juli vom Konto des Mieters abgebucht und am 7. Juli dem Vermieter gutgeschrieben. Mit ihrem Urteil bestätigten die Richter, dass Mieter dafür Sorge tragen müssen, dass die Mietzahlung bis zum 3. eines Monats beim Vermieter ist. Dieser Stichtag gilt nicht als Tag der Überweisungen. Dem Bericht zufolgte mussten die Beklagten daher die Rechtsanwaltskosten des Vermieters tragen. Der Vermieter war dazu berechtigt, einen Anwalt einzuschalten, da sich die Mieter im Verzug befanden.

 

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