|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Miete muss rechtzeitig überwiesen werden
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Nach dem Gesetz muss die Miete bis zum dritten Werktag des
Monats überwiesen werden. Das Amtsgericht Kassel musste sich
in einem Streitfall damit auseinandersetzen, denn die
gesetzliche Regelung war hier zusätzlich im Mietvertrag
festgeschrieben. Daher hatte der Mieter, der die Zahlung zu
spät anwiesen hatte, schlechte Karten. Er hatten die Juli
Miete 2009 erst am 2. des Monats angewiesen, so war es in
der Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe
2/2010) vom Deutschen Mieterbund in Berlin zu lesen. Die
Miete wurde allerdings erst am 6. Juli vom Konto des Mieters
abgebucht und am 7. Juli dem Vermieter gutgeschrieben. Mit
ihrem Urteil bestätigten die Richter, dass Mieter dafür
Sorge tragen müssen, dass die Mietzahlung bis zum 3. eines
Monats beim Vermieter ist. Dieser Stichtag gilt nicht als
Tag der Überweisungen. Dem Bericht zufolgte mussten die
Beklagten daher die Rechtsanwaltskosten des Vermieters
tragen. Der Vermieter war dazu berechtigt, einen Anwalt
einzuschalten, da sich die Mieter im Verzug befanden.
|
|
|
|
|
|
|