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Mietrecht A-Z - Mietausfallwagnis |
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Mietausfallwagnis
Die Vermieter von Wohnungen, die mit öffentlichen Geldern
gefördert wurden, den sog. Sozialwohnungen, dürfen nur eine
Kostenmiete verlangen. Unter einer Kostenmiete versteht man
einen Mietzins, mit dem gerade so die Kosten für die Wohnung
gedeckt werden können. Die Berechnung der Miete von
Sozialwohnungen kann also nicht nach der ortsüblichen
Vergleichsmiete erfolgen. Einrechnen darf der Vermieter in
die Kostenmiete allerdings das sog. Mietausfallwagnis.
Hierbei handelt es sich um einen Betrag von zwei Prozent der
Jahresmiete, die für das Risiko, dass die Wohnung ja auch
leer stehen könnte, stehen. |
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Durch das Mietausfallwagnis sollen auch die Kosten gedeckt
werden, die dem Vermieter entstehen, wenn ein Mieter seiner
Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Miete nicht
nachkommt. Die gesetzliche Grundlage für das
Mietausfallwagnis bildet die „Verordnung über
wohnungswirtschaftliche Berechnungen, kurz BVO 2. Der
Vermieter hat zudem die Möglichkeit, ein Umlageausfallwagnis
zu berechnen. Hierbei darf es sich höchsten um zwei Prozent
der jährlichen Betriebskosten handeln. |
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