Mietrecht A-Z - Messis
 
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Messis
Messis leben in einem unvorstellbaren Dreck, denn hier stapelt sich auf dem Fußboden in ihrer Wohnung aller möglicher Unrat, wie Flaschen, Kartons, Plastiksäcke und Zeitschriften. Auch Kleidungsstücke und Essensreste liegen in allen Ecken der Wohnung herum. Das sich hieraus ein unerträglicher Geruch ergibt, ist jedem einleuchtend. Dies veranlasst viele Vermieter dazu, die sofortige und damit fristlose Kündigung gegen den Messi auszusprechen. In einem solchen Fall entschied ein deutsches Gericht allerdings „der Messi darf vorerst bleiben“ und befand, dass die Messiwohnung kein ausreichender Grund für eine Wohnungskündigung war.

Begründet wurde dies damit, dass es sich nicht um biologischen Müll gehandelt hatte. Die zumutbaren Grenzen für einen Vermieter seien erst dann erreicht, wenn der Geruch, der aus der betreffenden Mietwohnung strömt, eine Außenwirkung entfalte. Damit ist gemeint, dass der unangenehme Geruch im Treppenhaus deutlich wahrnehmbar ist. Anmerkung: vgl. fristlose Kündigung u.U. gerechtfertigt bei Ablagerung von biologisch Müll, wegen Ungeziefergefahr durch ein Urteil des Amtsgerichts München vom 12. Dezember 2002 (Az: 453 C 29264/02).

 

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