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Anspruch auf Mangelbeseitigung
verjährt während der Mietzeit nicht
Erst vor kurzem hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung
von Mängeln während der Mietzeit nicht verjähren kann. Im
konkreten Fall handelt es sich um eine Dachgeschosswohnung,
die über der Wohnung einer Mieterin im Jahre 1990 zu
Wohnzwecken ausgebaut worden ist. Die Mieterin forderte im
Herbst 2006 überraschend von ihrem Vermieter, dass eine
ausreichende Schallschutzisolierung in der
Dachgeschosswohnung hergestellt werden. Der Mieter
veranlasste nichts dergleichen, sodass die Mieterin 2007 ein
Beweissicherungsverfahren durchführen lies.
Dieses
ergab, dass der Schallschutz der Dachgeschosswohnung nicht
ausreichend ist. Auf dieser Grundlage reichte die Mieterin
eine Klage, mit der Forderung nach Verbesserung des
Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung, ein.
Daraufhin berief sich der Vermieter auf Verjährung. Zunächst
stelle der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des BGH fest, dass die Wohnung der Mieterin in
der Tat unzureichend schallgeschützt war. Daneben stellte
der Zivilsenat fest, dass die Mieterin gem. §535 Abs. 1 Satz
2 BGB die Herstellung eines mangelfreien Zustandes verlangen
kann. Entgegen der Auffassung des Vermieters sei der
Anspruch nicht verjährt.
Es wurde
festgestellt, dass der Anspruch eines Mieters auf
Beseitigung eines Mangels als Teil seines
Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit
unverjährbar ist. Die Gebrauchserhaltungspflicht des
Vermieters, die auf §535 Abs. 1 Satz 2 BGB basiert, ist eine
andauernde Verpflichtung. Damit ist der Vermieter
verpflichtet, eine Mietwohnung während der gesamten Mietzeit
in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Während
des Bestehens eines Mietverhältnisses kann eine solche
Dauerverpflichtung nicht verjähren (BGH, Urteil v.
17.02.2010, Az. VIII ZR 104/09). |