Anspruch auf Mangelbeseitigung verjährt nicht

 
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Anspruch auf Mangelbeseitigung verjährt während der Mietzeit nicht
Erst vor kurzem hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit nicht verjähren kann. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Dachgeschosswohnung, die über der Wohnung einer Mieterin im Jahre 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden ist. Die Mieterin forderte im Herbst 2006 überraschend von ihrem Vermieter, dass eine ausreichende Schallschutzisolierung in der Dachgeschosswohnung hergestellt werden. Der Mieter veranlasste nichts dergleichen, sodass die Mieterin 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen lies.

Dieses ergab, dass der Schallschutz der Dachgeschosswohnung nicht ausreichend ist. Auf dieser Grundlage reichte die Mieterin eine Klage, mit der Forderung nach Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung, ein. Daraufhin berief sich der Vermieter auf Verjährung. Zunächst stelle der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH fest, dass die Wohnung der Mieterin in der Tat unzureichend schallgeschützt war. Daneben stellte der Zivilsenat fest, dass die Mieterin gem. §535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Herstellung eines mangelfreien Zustandes verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Vermieters sei der Anspruch nicht verjährt.

Es wurde festgestellt, dass der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil seines Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar ist. Die Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters, die auf §535 Abs. 1 Satz 2 BGB basiert, ist eine andauernde Verpflichtung. Damit ist der Vermieter verpflichtet, eine Mietwohnung während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Während des Bestehens eines Mietverhältnisses kann eine solche Dauerverpflichtung nicht verjähren (BGH, Urteil v. 17.02.2010, Az. VIII ZR 104/09).

 

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