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Lebenspartner
Die Position von außerehelichen Lebenspartnern gegenüber
Ehepartnern wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz sowie
die seit dem 01.09.2001 gültige Mietrechtsreform deutlich
verbessert.
Bei der Frage, ob einem nichtehelichen Lebenspartner der
Gebrauch an der Mietsache, sprich der Wohnung und der
untergeordneten Einheiten (z.B. Keller), ohne Erlaubnis des
Vermieters überlassen werden darf, beantwortet der
Gesetzgeber sehr diplomatisch.
Die Einwilligung des Vermieters ist zwar in jedem Fall
erforderlich. Der Vermieter ist jedoch immer dann dazu
verpflichtet die Zustimmung zu erteilen, sofern Dritte,
denen die Mietsache überlassen werden soll, ein berechtigtes
Interesse nachweisen können. Dieses berichtigte Interesse
wird von den Gerichten im Falle von nichtehelichen
Lebenspartnern bejaht.
Im Klartext bedeutet das, dass der Vermieter zwar in
Kenntnis gesetzt werden muss, dieser die formale Zustimmung
aber in jedem Fall erteilen muss. Andernfalls steht dem
Mieter der Rechtsweg offen, um seine Interessen
durchzusetzen. |
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