Luxusmodernisierung - Mietrecht A-Z
 
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Lebenspartner
Die Position von außerehelichen Lebenspartnern gegenüber Ehepartnern wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die seit dem 01.09.2001 gültige Mietrechtsreform deutlich verbessert.

Bei der Frage, ob einem nichtehelichen Lebenspartner der Gebrauch an der Mietsache, sprich der Wohnung und der untergeordneten Einheiten (z.B. Keller), ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen werden darf, beantwortet der Gesetzgeber sehr diplomatisch.
Die Einwilligung des Vermieters ist zwar in jedem Fall erforderlich. Der Vermieter ist jedoch immer dann dazu verpflichtet die Zustimmung zu erteilen, sofern Dritte, denen die Mietsache überlassen werden soll, ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dieses berichtigte Interesse wird von den Gerichten im Falle von nichtehelichen Lebenspartnern bejaht.

Im Klartext bedeutet das, dass der Vermieter zwar in Kenntnis gesetzt werden muss, dieser die formale Zustimmung aber in jedem Fall erteilen muss. Andernfalls steht dem Mieter der Rechtsweg offen, um seine Interessen durchzusetzen.

 

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