Leuchtreklame stellt bauliche Veränderung dar?

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Der Miteigentümer einer Wohnanlage hatte dagegen geklagt, dass ohne seine Zustimmung Leuchtreklame an der Fassade angebracht wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied in diesem Fall, dass das Anbringen von Leuchtreklame eine bauliche Veränderung ist. Dafür müssen grundsätzlich alle Hauseigentümer zustimmen.

Anders liegt der Fall, wenn im betroffenen Wohnobjekt bereits ein Ladengeschäft vorhanden ist und Leuchtreklame, wie im verhandelten Fall, ortsüblich ist. Dann ist regelmäßig keine gesonderte Genehmigung erforderlich. In Innenstädten tritt dieser Fall beispielsweise ein.
Bayerische Oberste Landesgericht, z.: 2Z BR 74/2000

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mietrecht A-Z