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Leinenzwang: Hunde unterschiedlich bewerten |
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Leinenzwang: Hunde dürfen
unterschiedlich bewertet werden
Ein Leinenzwang, der innerhalb eines Mietshauses oder einer
Wohneinheit mit mehreren Eigentumswohnungen ausgesprochen
wird, muss nicht zwangsläufig für alle Hunde gelten, die von
den Mietern bzw. Wohnungseigentümern gehalten werden. Das
HOLG Hamburg kam zu dem Entschluss, dass dabei die Größe und
das Gefahrenpotenzial der jeweiligen Hunde als
Bewertungsgrundlage heranzuziehen ist.
In dem von den Richtern am HOLG Hamburg behandelten Fall
ging es um eine Wohnungseigentümerin, die sich von einem
vergleichsweise großen Hund eines Nachbarn bedroht fühlte.
Das Gericht teilte diese Einschätzung und verpflichtete den
Hundebesitzer, das Tier auf dem allgemein zugänglichen Teil
des Grundstücks an einer kurzen Leine zu halten.
Mit dem Argument, dass im selben Haus ein weiterer Hund frei
herumlaufen dürfe, stieß der Nachbar bei den Richtern auf
taube Ohren. Auch die Forderung, dass ein Verbot entweder
für alle oder gar nicht gelten dürfe, konnte die Richter
nicht zum Einlenken bewegen. Vielmehr wurde die Entscheidung
damit begründet, dass der andere Hund wesentlich kleiner sei
und nicht als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden
könne (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Wx 61/97). |
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