Leinenzwang: Hunde unterschiedlich bewerten
 
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Leinenzwang: Hunde dürfen unterschiedlich bewertet werden
Ein Leinenzwang, der innerhalb eines Mietshauses oder einer Wohneinheit mit mehreren Eigentumswohnungen ausgesprochen wird, muss nicht zwangsläufig für alle Hunde gelten, die von den Mietern bzw. Wohnungseigentümern gehalten werden. Das HOLG Hamburg kam zu dem Entschluss, dass dabei die Größe und das Gefahrenpotenzial der jeweiligen Hunde als Bewertungsgrundlage heranzuziehen ist.

In dem von den Richtern am HOLG Hamburg behandelten Fall ging es um eine Wohnungseigentümerin, die sich von einem vergleichsweise großen Hund eines Nachbarn bedroht fühlte. Das Gericht teilte diese Einschätzung und verpflichtete den Hundebesitzer, das Tier auf dem allgemein zugänglichen Teil des Grundstücks an einer kurzen Leine zu halten.

Mit dem Argument, dass im selben Haus ein weiterer Hund frei herumlaufen dürfe, stieß der Nachbar bei den Richtern auf taube Ohren. Auch die Forderung, dass ein Verbot entweder für alle oder gar nicht gelten dürfe, konnte die Richter nicht zum Einlenken bewegen. Vielmehr wurde die Entscheidung damit begründet, dass der andere Hund wesentlich kleiner sei und nicht als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden könne (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Wx 61/97).

 

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