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Mietminderung bei Lärmbelästigung |
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Lärmbelästigung: Erhebliche
Mietminderungen möglich
Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt, in denen
diverse Gerichte betroffenen Mietern Mietminderungen in
verschiedener Höhe zugesprochen haben. Das LG Hamburg sah
eine Mietminderung von 80 % für eine Baustelle im Mietshaus
als angemessen an, da der Mieter neben dem Baulärm auch noch
Verschmutzungen zu ertragen hatte. Eine Gaststätte, von der
mehr als der übliche Lärmpegel ausgeht, kann zu einer
Mietminderung von bis zu 50 % berechtigen (AG Schöneberg),
während bei einer Diskothek bei demselben Verstoß nur 30 %
Mietminderung drin sind (AG Köln).
Baustellen
in der unmittelbaren Umgebung des Mietshauses können für den
Vermieter Verluste von 25 % bedeuten (LG Darmstadt),
lautstarke Partys der Nachbarn kosten 20 % der vertraglichen
Miete (LG Dortmund). Eine defekte Heizung, die
Klopfgeräusche verursacht, berechtigen zu einem Abschlag von
17 % (LG Darmstadt) und Garagentore, die wiederholt in den
Nachtstunden unter lautem Getöse geöffnet bzw. geschlossen
werden, können eine Mietminderung von bis zu 10 % zur Folge
haben (LG Berlin). |
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Geplärr von Kleinkindern
Erst durch Kinder wird das Leben lebenswert – so die Eltern.
Das sich viele Nachbarn von dem Lärm der Kleinkinder gestört
fühlen, kommt den wenigsten in den Sinn. Jedoch lässt es
sich nicht verhindern und gehört nun mal zur Entwicklung des
Nachwuchses dazu. Das sehen auch die deutschen Gerichte so,
denn Kinder machen Geräusche und das gehört zu den
natürlichen Lebensäußerungen. Das Amtsgericht Starnberg
musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem sich ein
Mieter durch Kindergetrampel in der darüberliegenden Wohnung
gestört fühlte. Nach dem Gericht muss er dies hinnehmen und
kann nicht auf eine Abhilfe oder Mietminderung bestehen.
(AZ.: 1 C 1021/91).
Auch wenn
die Kinder besuch von Gleichaltrigen bekommen, müssen die
Mitbewohner den Lärm in gewissen grenzen hinnehmen Typischer
und altersbedingter Kinderlärm ist auch kein grund, dem
Mieter fristlos die Wohnung zu kündigen, so das Landgericht
Bad Kreuznach (Az.:1 S 21/01). Auch das Amtsgericht
Frankfurt am Main sah eine fristlose Kündigung in diesen
Fällen als nichtig (Az.: 33 C 3943/04). |
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