Mietminderung bei Lärmbelästigung
 
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Lärmbelästigung: Erhebliche Mietminderungen möglich
Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt, in denen diverse Gerichte betroffenen Mietern Mietminderungen in verschiedener Höhe zugesprochen haben. Das LG Hamburg sah eine Mietminderung von 80 % für eine Baustelle im Mietshaus als angemessen an, da der Mieter neben dem Baulärm auch noch Verschmutzungen zu ertragen hatte. Eine Gaststätte, von der mehr als der übliche Lärmpegel ausgeht, kann zu einer Mietminderung von bis zu 50 % berechtigen (AG Schöneberg), während bei einer Diskothek bei demselben Verstoß nur 30 % Mietminderung drin sind (AG Köln).

Baustellen in der unmittelbaren Umgebung des Mietshauses können für den Vermieter Verluste von 25 % bedeuten (LG Darmstadt), lautstarke Partys der Nachbarn kosten 20 % der vertraglichen Miete (LG Dortmund). Eine defekte Heizung, die Klopfgeräusche verursacht, berechtigen zu einem Abschlag von 17 % (LG Darmstadt) und Garagentore, die wiederholt in den Nachtstunden unter lautem Getöse geöffnet bzw. geschlossen werden, können eine Mietminderung von bis zu 10 % zur Folge haben (LG Berlin).


Geplärr von Kleinkindern
Erst durch Kinder wird das Leben lebenswert – so die Eltern. Das sich viele Nachbarn von dem Lärm der Kleinkinder gestört fühlen, kommt den wenigsten in den Sinn. Jedoch lässt es sich nicht verhindern und gehört nun mal zur Entwicklung des Nachwuchses dazu. Das sehen auch die deutschen Gerichte so, denn Kinder machen Geräusche und das gehört zu den natürlichen Lebensäußerungen. Das Amtsgericht Starnberg musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem sich ein Mieter durch Kindergetrampel in der darüberliegenden Wohnung gestört fühlte. Nach dem Gericht muss er dies hinnehmen und kann nicht auf eine Abhilfe oder Mietminderung bestehen. (AZ.: 1 C 1021/91).

Auch wenn die Kinder besuch von Gleichaltrigen bekommen, müssen die Mitbewohner den Lärm in gewissen grenzen hinnehmen Typischer und altersbedingter Kinderlärm ist auch kein grund, dem Mieter fristlos die Wohnung zu kündigen, so das Landgericht Bad Kreuznach (Az.:1 S 21/01). Auch das Amtsgericht Frankfurt am Main sah eine fristlose Kündigung in diesen Fällen als nichtig (Az.: 33 C 3943/04).

 

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