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Lärm
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Lärm
Bei der Beurteilung, ob Lärm zu bestimmten Zeiten zulässig
ist oder nicht, spielt nicht zuletzt die Frage nach der
Lärmquelle eine entscheidende Rolle. Musik und ähnliche
Lärmquellen, die vermeidbar sind, dürfen die Nachtruhe
zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens in keiner Weise
beeinträchtigen.
Dem stehen Geräusche entgegen, die von den Gerichten als
“üblicher Lärm“ angesehne werden. Solcher Lärm, hierzu
gehören z.B. Wasserhähne, muss im Zweifelsfall rund um die
Uhr geduldet werden.
Spielende Kinder in der Nachbarschaft sind außerhalb der
Ruhezeiten von 13 – 15 Uhr und 22 – 7 Uhr auf jeden Fall zu
ertragen, da es sich dabei um Beeinträchtigungen handelt,
denen es an der erforderlichen rechtlichen Relevanz fehlt.
Arbeiten im Haus sind nach der damit einhergehenden
Lärmemission zu prüfen und dann zu den entsprechend
zumutbaren Zeiten auszuführen. Das Hantieren mit Werkzeugen
wie z.B. einem Hammer nachts um 3 Uhr wird von den Nachbarn
sicherlich nicht geduldet werden müssen, während es gegen
dieselbe Tätigkeit abends um 18 Uhr wenig einzuwenden gibt,
sofern sie sich nicht über mehrere Stunden erstreckt.
Sofern Lärm von außerhalb des Hauses liegenden Quellen
ausgeht, kommt es darauf an, ob dieser Lärm als ortsüblich
eingestuft werden kann. Der Lärm von einer nahegelegenen
Autobahn muss beispielsweise als ortsüblich angesehen
werden.
Schallisolierende Maßnahmen können von lärmgeplagten Mietern
nur dann beansprucht werden, wenn der als störend empfundene
Lärm keine Folge von gebrauchsüblichen Handlungen innerhalb
der Wohnung darstellt. Hierzu zählt z.B. das Spielen von
Kindern.
Sofern der Wohnwert durch Lärmeinwirkung entscheidend
gemindert wird und es sich bei den Lärmquellen um
vermeidbare Belästigungen handelt, erhält der Mieter
Anspruch auf Mietminderung. Im Extremfall, insbesondere bei
Gesundheitsgefährdungen, können betroffene Mieter auch
fristlos kündigen. |
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Wohnen über einer Kneipe oder
Pizzerie
Wer über einer Kneipe wohnt, der muss schon
starke Nerven haben und sollte am besten selbst ein
Nachtschwärmer sein. Die Lautstärke, besonders wenn eine
Party angesagt ist oder wenn es einen sehr gut besuchten
Biergarten gibt, verlangt schon einiges von den Mietern ab.
Der Verbrauch an Ohropax dürfte in einem solchen Haushalt
höher als der Durchschnitt liegen. Aber auch hier ist es
oftmals der Geruch aus der Küche, der die Mieter erst zur
Weißglut und dann vor das Gericht bringt. Wenn der Weg zur
Pizzeria immer der Nase nach geht, kann das für den Gast ein
sehr angenehmes Erlebnis sein. Der Mieter kann sich aber
auch sehr schnell unheimlich belästigt fühlen. So ein
Ehepaar aus Köln, dass auf Mietminderung klagte und Recht
bekam. Aufgrund einer „gewissen Lästigkeit“ der Küchendämpfe
spart das Paar nun zehn Prozent der Miete und kann öfter mal
eine Pizza essen gehen. (AG Köln 211 C 234/98) |
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