Lärm - Mietrecht A-Z
 
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Lärm
Bei der Beurteilung, ob Lärm zu bestimmten Zeiten zulässig ist oder nicht, spielt nicht zuletzt die Frage nach der Lärmquelle eine entscheidende Rolle. Musik und ähnliche Lärmquellen, die vermeidbar sind, dürfen die Nachtruhe zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens in keiner Weise beeinträchtigen.
Dem stehen Geräusche entgegen, die von den Gerichten als “üblicher Lärm“ angesehne werden. Solcher Lärm, hierzu gehören z.B. Wasserhähne, muss im Zweifelsfall rund um die Uhr geduldet werden.

Spielende Kinder in der Nachbarschaft sind außerhalb der Ruhezeiten von 13 – 15 Uhr und 22 – 7 Uhr auf jeden Fall zu ertragen, da es sich dabei um Beeinträchtigungen handelt, denen es an der erforderlichen rechtlichen Relevanz fehlt.

Arbeiten im Haus sind nach der damit einhergehenden Lärmemission zu prüfen und dann zu den entsprechend zumutbaren Zeiten auszuführen. Das Hantieren mit Werkzeugen wie z.B. einem Hammer nachts um 3 Uhr wird von den Nachbarn sicherlich nicht geduldet werden müssen, während es gegen dieselbe Tätigkeit abends um 18 Uhr wenig einzuwenden gibt, sofern sie sich nicht über mehrere Stunden erstreckt.

Sofern Lärm von außerhalb des Hauses liegenden Quellen ausgeht, kommt es darauf an, ob dieser Lärm als ortsüblich eingestuft werden kann. Der Lärm von einer nahegelegenen Autobahn muss beispielsweise als ortsüblich angesehen werden.

Schallisolierende Maßnahmen können von lärmgeplagten Mietern nur dann beansprucht werden, wenn der als störend empfundene Lärm keine Folge von gebrauchsüblichen Handlungen innerhalb der Wohnung darstellt. Hierzu zählt z.B. das Spielen von Kindern.

Sofern der Wohnwert durch Lärmeinwirkung entscheidend gemindert wird und es sich bei den Lärmquellen um vermeidbare Belästigungen handelt, erhält der Mieter Anspruch auf Mietminderung. Im Extremfall, insbesondere bei Gesundheitsgefährdungen, können betroffene Mieter auch fristlos kündigen.


Wohnen über einer Kneipe oder Pizzerie
Wer über einer Kneipe wohnt, der muss schon starke Nerven haben und sollte am besten selbst ein Nachtschwärmer sein. Die Lautstärke, besonders wenn eine Party angesagt ist oder wenn es einen sehr gut besuchten Biergarten gibt, verlangt schon einiges von den Mietern ab. Der Verbrauch an Ohropax dürfte in einem solchen Haushalt höher als der Durchschnitt liegen. Aber auch hier ist es oftmals der Geruch aus der Küche, der die Mieter erst zur Weißglut und dann vor das Gericht bringt. Wenn der Weg zur Pizzeria immer der Nase nach geht, kann das für den Gast ein sehr angenehmes Erlebnis sein. Der Mieter kann sich aber auch sehr schnell unheimlich belästigt fühlen. So ein Ehepaar aus Köln, dass auf Mietminderung klagte und Recht bekam. Aufgrund einer „gewissen Lästigkeit“ der Küchendämpfe spart das Paar nun zehn Prozent der Miete und kann öfter mal eine Pizza essen gehen. (AG Köln 211 C 234/98)

 

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