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Kunststofffenster als
Modernisierungsmaßnahme
Der Austausch von Holzfenstern gegen solche aus
Kunststoff ist regelmäßig eine Maßnahme der Modernisierung.
Der Austausch kann mit einer Mehrheit von drei Viertel aller
stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte
der Miteigentumsanteile beschlossen werden, so das LG
München. In einem Wechsel der Fenster sei eine dauerhafte
Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnanlage zu sehen, da
Kunststofffenster haltbarer sind, weniger Pflege bedürfen
und nicht der Gefahr des Schimmelns oder des Verfaulens
ausgesetzt sind. Es komme nicht darauf an, ob gleichzeitig
auch Energie eingespart werden kann.
Das Urteil des LG München entspricht der gängigen
Rechtsprechung (vergl. etwa OLG Köln, WuM 1997, 455). Die
Frage, ob eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt oder nicht,
ist am Maßstab des § 559 Abs. I BGB zu beurteilen. Danach
muss die konkrete Maßnahme einer Einsparung von Wasser oder
Energie, einer dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse
oder einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes dienen.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Voraussetzungen
zutreffen. Wohnungseigentümergemeinschaften, die einen
Fensteraustausch beschließen möchten, könnten dies auch im
Rahmen einer modernisierenden Instandsetzung tun. Dies
erfordert lediglich die einfache Stimmenmehrheit. Hier ist
es aber zwingend erforderlich, dass die alten Fenster
Instandsetzungsbedarf haben, also nicht mehr in Ordnung
sind.
Autor: L. Kutz, LG München I, Urteil 27.04.2009, 1 S
20171/08, GE 2009, 989 |