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Kündigungsverzicht
- Mietrecht von A bis Z |
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Befristeter Kündigungsverzicht
zulässig
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hatte der für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des BGH zu
entscheiden, ob der Mieter in einem Wohnraummietvertrag für
einen befristeten Zeitraum (hier für 60 Monate) auf sein
gesetzliches Kündigungsrecht verzichten kann (Urteil vom 22.
Dezember 2003, VIII ZR 81/03). Mit einem klaren "ja" hat
Karlsruhe diese in Rechtsprechung und Literatur höchst
umstrittene Frage erfreulich eindeutig beantwortet.
Mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform im September 2001
wurde der einfache Zeitmietvertrag abgeschafft. Vermieter
und Mieter haben daher den "Trick" angewandt, im Mietvertrag
ein Kündigungsausschluss des Mieters für mehrere Jahre
festzulegen, um so eine garantierte Laufzeit des
Mietvertrages zu erreichen. Ob dies zulässig ist, haben in
der Vergangenheit die Instanzgerichte unterschiedlich
beurteilt. Mehrere Gerichte waren der Auffassung, dass ein
individual-vertraglicher Kündigungsverzicht des Mieters
wirksam sei. Er verstoße gegen § 573 c Abs. 4 BGB, wonach
Vereinbarungen unwirksam sind, welche zum Nachteil des
Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen.
Der BGH ist anderer Auffassung und sieht zu Recht keinen
Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB. Durch den vereinbarten
Kündigungsverzicht würden die einzuhaltenden
Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher
Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stelle sich
vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht
zustehe. In der Begründung des Mietrechtsreformgesetzes sei
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die
Mietvertragsparteien weiterhin einen unbefristeten
Mietvertrag schließen und für einen vertraglich festgelegten
Zeitraum auf das ordentliche Kündigungsrecht beiderseits
verzichten könnten. Auch hieraus sei zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustand nicht habe ändern
wollen und damit ein zeitlich befristeter Kündigungsverzicht
des Mieters zulässig sei.
Das Urteil ermöglicht den Mietvertragsparteien faktisch die
Rückkehr zum "alten" Zeitmietvertrag.
Individual-vertraglich, also nach Möglichkeit in einem
separaten Zusatz zum Mietvertrag, kann nunmehr vereinbart
werden, dass der Mieter für einen bestimmten Zeitraum auf
seine Kündigungsrechte verzichtet. Allerdings sollte der
Zeitraum von 5 Jahren nicht überschritten werden, da
ansonsten eine unzulässige Knebelung des Mieters vorliegen
könnte. |
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Kündigungsverzicht
Ein einseitiger Kündigungsverzicht des Wohnraummieters in
einem Formularmietvertrag ist unwirksam, so der BGH in
seinem Urteil vom 19. November 2008. Ein solcher Verzicht
könne formularmäßig nur wirksam vereinbart werden, wenn im
Vertrag gleichzeitig eine so genannte Staffelmiete, also
eine betraglich genau festgelegte Mietererhöhung pro Jahr,
vorgesehen ist, so die obersten Richter. Nur dann würden die
Nachteile des Kündigungsverzichts durch die Vorteile, die
eine Staffelmiete auch dem Mieter bringen würde,
ausgeglichen werden.
Kommentar
Wollen sich die Parteien für einen bestimmten Zeitraum an
den Wohnraummietvertrag binden, kommt in vielen Fällen nur
ein Kündigungsverzicht in Betracht, da der Zeitmietvertrag
gemäß § 575 BGB im Wohnraummietrecht nur in Grenzen zulässig
ist. Bei der Vereinbarung eines solchen Verzichts ist größte
Sorgfalt aufzubringen. Zulässig ist er in einem
Formularmietvertrag nur, wenn er für einen Zeitraum von
nicht mehr als 4 Jahre und im Rahmen einer Staffelmiete
erfolgt. Einfacher ist es, ihn individuell zu regeln. Autor:
Baumgarten, Fundstelle: BGH, Urteil vom 19. November 2008,
VIII ZR 30/08. |
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