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Kündigungssperrfrist
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Kündigungssperrfrist
Die Kündigungssperrfrist wird im Rahmen der
Kündigungsschutzklausel-Verordnung geregelt. Die
Kündigungssperrfrist regelt alle Fälle, in denen die
regulären Fristen zur ordentlichen Kündigung eines
Mietvertrags, sei es durch den Mieter oder den Vermieter,
keine Anwendung finden können.
Grundsätzlich kann eine Wohnung vom Mieter mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Hierzu
muss dem Vermieter die Kündigung spätestens am dritten
Werktag eines Monats zugestellt worden sein. Das
Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten
Kalendermonats. Die Kündigungsfrist für Vermieter bleibt von
der Kündigungssperrfrist unberührt.
Für Vermieter gelten unter Umständen andere
Kündigungsfristen. Bei Mietverhältnissen, die bereits länger
als fünf Jahre andauern, beträgt die Kündigungsfrist sechs
Monate. Ab acht Jahren Mietzeit gilt die maximale
ordentliche Kündigungsfrist von neun Monaten.
Die Kündigungssperrfrist greift, dann wenn eine bisherige
Mietwohnung zu einer Eigentumswohnung wird und sie in diesem
Zug den Eigentümer wechselt. Mieter, die zum Zeitpunkt des
Eigentümerwechsels bereits in der Wohnung lebten, kommen in
den Genuss der Kündigungssperrfrist. Demnach darf der
Eigenbedarf frühestens drei Jahre nach dem Kauf der Wohnung
durch den neuen Eigentümer angemeldet werden. Den
Landesregierungen wird es vom Gesetzgeber freigestellt diese
Frist sogar auf bis zu zehn Jahre zu verlängern. |
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