Kündigungssperrfrist - Mietrecht A-Z
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

 

Kündigungssperrfrist
Die Kündigungssperrfrist wird im Rahmen der Kündigungsschutzklausel-Verordnung geregelt. Die Kündigungssperrfrist regelt alle Fälle, in denen die regulären Fristen zur ordentlichen Kündigung eines Mietvertrags, sei es durch den Mieter oder den Vermieter, keine Anwendung finden können.

Grundsätzlich kann eine Wohnung vom Mieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Hierzu muss dem Vermieter die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zugestellt worden sein. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Kündigungsfrist für Vermieter bleibt von der Kündigungssperrfrist unberührt.

Für Vermieter gelten unter Umständen andere Kündigungsfristen. Bei Mietverhältnissen, die bereits länger als fünf Jahre andauern, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Ab acht Jahren Mietzeit gilt die maximale ordentliche Kündigungsfrist von neun Monaten.

Die Kündigungssperrfrist greift, dann wenn eine bisherige Mietwohnung zu einer Eigentumswohnung wird und sie in diesem Zug den Eigentümer wechselt. Mieter, die zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels bereits in der Wohnung lebten, kommen in den Genuss der Kündigungssperrfrist. Demnach darf der Eigenbedarf frühestens drei Jahre nach dem Kauf der Wohnung durch den neuen Eigentümer angemeldet werden. Den Landesregierungen wird es vom Gesetzgeber freigestellt diese Frist sogar auf bis zu zehn Jahre zu verlängern.

 

» Mietrecht A-Z

 
 

Abstand  •  Betriebskosten  •  Kaution  •  Kündigung  •  Mieterhöhung  •  Nebenkosten  •  Schönheitsreparaturen