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Kündigungsschutz bei Zwangsversteigerung |
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Kündigungsschutz: Bleibt auch bei Zwangsversteigerung
unberührt
Der Kündigungsschutz für Mieter bleibt auch im Falle einer
Zwangsversteigerung bestehen, so das Amtgericht Kassel in
einem Urteil. Eine Kündigung durch den neuen Eigentümer muss
auf einem gesetzlich zulässigen Grund basieren. In Kassel
wurde ein Wohn- und Geschäftshaus zwangsversteigert,
woraufhin der neue Eigentümer sämtlichen Mietparteien
kündigte. Er sah sich durch ein vermeintliches
Sonderkündigungsrecht des Zwangsversteigerungsgesetzes dazu
berechtigt, was sich vor dem AG Kassel allerdings als Irrtum
herausstellen sollte.
Dort wurde
dem Vermieter erklärt, dass die Kündigungsfristen nach einer
Zwangsversteigerung zwar kürzer als üblich seien, sich
dadurch grundsätzlich aber nichts am Kündigungsschutz der
Mieter ändere. Auch der Begründung, das Mietobjekt müsse von
Grund auf saniert werden, fand nicht die Zustimmung des
Gerichts. Es reiche vollkommen aus, das Haus Zug um Zug zu
sanieren, zumal die Mieter die daraus resultierenden
Einschränkungen hingenommen hätten, so die Richter. Der
Vermieter war somit mit seiner Räumungsklage gescheitert
(Amtsgericht Kassel, 451 C 5864/97). |
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