Kündigungsschutz bei Zwangsversteigerung
 
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Kündigungsschutz: Bleibt auch bei Zwangsversteigerung unberührt
Der Kündigungsschutz für Mieter bleibt auch im Falle einer Zwangsversteigerung bestehen, so das Amtgericht Kassel in einem Urteil. Eine Kündigung durch den neuen Eigentümer muss auf einem gesetzlich zulässigen Grund basieren. In Kassel wurde ein Wohn- und Geschäftshaus zwangsversteigert, woraufhin der neue Eigentümer sämtlichen Mietparteien kündigte. Er sah sich durch ein vermeintliches Sonderkündigungsrecht des Zwangsversteigerungsgesetzes dazu berechtigt, was sich vor dem AG Kassel allerdings als Irrtum herausstellen sollte.

Dort wurde dem Vermieter erklärt, dass die Kündigungsfristen nach einer Zwangsversteigerung zwar kürzer als üblich seien, sich dadurch grundsätzlich aber nichts am Kündigungsschutz der Mieter ändere. Auch der Begründung, das Mietobjekt müsse von Grund auf saniert werden, fand nicht die Zustimmung des Gerichts. Es reiche vollkommen aus, das Haus Zug um Zug zu sanieren, zumal die Mieter die daraus resultierenden Einschränkungen hingenommen hätten, so die Richter. Der Vermieter war somit mit seiner Räumungsklage gescheitert (Amtsgericht Kassel, 451 C 5864/97).

 

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