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Kündigungsfristen bei
Altmietverträgen
Der Deutsche Bundestag hat heute neue Kündigungsfristen für
sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze,
dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch
den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.
September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig
vereinbart wurden. Das Gesetz muss noch den Bundesrat
passieren. Es soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
"Die heute beschlossene Regelung verhilft dem ursprünglichen
Willen des Gesetzgebers zur Geltung und sorgt für
hinreichende Klarheit im Gesetzeswortlaut. Damit kommen
zahlreiche Mieterinnen und Mieter, diebislang nur mit einer
sechs- bis zwölfmonatigen Frist ihre Verträge kündigen
können, in den Genuss der kurzen dreimonatigen
Kündigungsfrist," begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries die Entscheidung.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist
für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei
Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters
verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1.
September 2001 geschlossen wurden, sah eine
Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere
Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter "vertraglich
vereinbart" hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann
vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September
2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen -wörtlich oder
sinngemäß- wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR
240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele
Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der
Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen
wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren
Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter
werden mit dem heute beschlossenen Gesetz erheblich
verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer
dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon,
wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Aber auch die
Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer
dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung
getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage
abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor
der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten
Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort.
"Von der Neuregelung profitieren diejenigen Menschen, die
sich aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen
Gründen veranlasst sehen, den Wohnort zu wechseln. Der
Gesetzgeber reagiert damit auf die Bedürfnisse einer
Gesellschaft, die von ihren Mitgliedern zunehmend
Flexibilität und Mobilität verlangt", erläuterte Zypries.
Quelle: PM des BMJ |