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Kündigungsausschluss
Der BGH entschied am 08.12.10 unter Az. VIII ZR 86/10, dass
der zeitlich befristete Kündigungsausschluss bereits ab
Vertragsabschluss gerechnet wird, nicht erst ab Mietbeginn.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Formularmietvertrag,
der die ordentliche Kündigung für 4 Jahre ausschloss. Ab
wann diese Frist gerechnet werden darf, entschied nun der
BGH.
Am 27.06.05 schlossen Vermieter und Mieter den
Formularvertrag, in welchem eine ordentliche Kündigung für
die nächsten vier Jahre ausgeschlossen wurde. Mietbeginn war
der 01.07.05. Sollte der Mieter vor Ablauf dieser Frist
ausziehen wollen, so sollte ein Nachmieter gestellt werden.
Der Mieter kündigte am 12.02.09 die Wohnung schriftlich zum
30.06.09, was der Vermieter jedoch als unwirksam ansah.
Der BGH entschied für den Mieter. Denn ein
Kündigungsausschluss über vier Jahre hinaus hält das Gericht
für eine unangemessene Benachteiligung. Auch die Möglichkeit
der Stellung eines Nachmieters ändert nichts an der
Tatsache, dass ein Kündigungsausschluss nicht über vier
Jahre hinausgehen darf. Der Vermieter war davon ausgegangen,
dass die Kündigung erst nach Ablauf der vier Jahre möglich
sei, also erstmals zum 30.09.09 ausgesprochen werden könnte.
Damit wäre aber die Vierjahresfrist überschritten. Auch in
einem Formularmietvertrag darf der Kündigungsausschluss ab
Vertragsschluss nicht länger als vier Jahre betragen. Andere
Regelungen sind laut BGH rechtswidrig.
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