Kündigung - Mietrecht von A bis Z
 
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Kündigung
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Bedeutung zukommen, als erst die Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. 11.2007 VIII ZR 145/07, LG Potsdam, AG Potsdam


Kündigung
Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass eine fristgemäße Kündigung wegen eines Mietrückstandes nicht hinfällig wird, wenn die Mieter Ihre Schulden begleichen. Das Landgericht Hamburg kam aber in einem anderen Fall zu dem Schluss, dass der Mieter nicht allein die Schuld am Zahlungsrückstand traf. Außerdem war die Mietschuld noch vor Prozessbeginn beglichen worden. Das stimmte die Richter milde: Sie wiesen die Räumungsklage der Vermieters ab (Az. 307 S 99/06).


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