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Kündigung
- Mietrecht von A bis Z |
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Vertragsbeendigung wegen Verkauf
rechtsradikaler Szeneartikeln
Ein Mieter, der in seiner Sortimentsliste bewusst
unvollständige Angaben macht, insbesondere verschweigt, dass
er ausschließlich eine Modemarke vertreiben will, die in der
Öffentlichkeit mit einem Bezug zur rechtsradikalen Szene
wahrgenommen wird, täuscht den Vermieter arglistig mit der
Folge, dass dieser den Mietvertrag wirksam anfechten kann.
Dies entschied das Landgericht Magdeburg. Im zugrunde
liegenden Fall ging es um ein Ladenlokal in der vom
weltbekannten Künstler Friedensreich Hundertwasser
gestalteten „Grünen Zitadelle“ in Magdeburg. Der Mieter
hatte in der verlangten Sortimentsliste lediglich allgemeine
Angaben zur Art der zu verkaufenden Kleidung, nicht jedoch
zur fast ausschließlich vertriebenen Marke, welche mit der
rechtsradikalen Szene in Verbindung gebracht wird, gemacht.
Die Mietvertragsparteien unterliegen gegenseitigen
Aufklärungspflichten hinsichtlich bedeutsamer Umstände, die
für die jeweils andere Seite in Bezug auf die Eingehung der
vertraglichen Bindung von Bedeutung sein können. Soll im
Mietobjekt lediglich eine Marke mit einem bestimmten Image
vertrieben werden, so ist dies eine offenbarungspflichtige
Tatsache. Dies gilt umso mehr, wenn diese Marke ein
bekanntermaßen negatives Bild in der Öffentlichkeit hat und
im absoluten Gegensatz zur offenkundigen Philosophie des
Vermieters steht. |
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