Kündigung - Mietrecht von A bis Z
 
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Vertragsbeendigung wegen Verkauf rechtsradikaler Szeneartikeln
Ein Mieter, der in seiner Sortimentsliste bewusst unvollständige Angaben macht, insbesondere verschweigt, dass er ausschließlich eine Modemarke vertreiben will, die in der Öffentlichkeit mit einem Bezug zur rechtsradikalen Szene wahrgenommen wird, täuscht den Vermieter arglistig mit der Folge, dass dieser den Mietvertrag wirksam anfechten kann. Dies entschied das Landgericht Magdeburg. Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ladenlokal in der vom weltbekannten Künstler Friedensreich Hundertwasser gestalteten „Grünen Zitadelle“ in Magdeburg. Der Mieter hatte in der verlangten Sortimentsliste lediglich allgemeine Angaben zur Art der zu verkaufenden Kleidung, nicht jedoch zur fast ausschließlich vertriebenen Marke, welche mit der rechtsradikalen Szene in Verbindung gebracht wird, gemacht.

Die Mietvertragsparteien unterliegen gegenseitigen Aufklärungspflichten hinsichtlich bedeutsamer Umstände, die für die jeweils andere Seite in Bezug auf die Eingehung der vertraglichen Bindung von Bedeutung sein können. Soll im Mietobjekt lediglich eine Marke mit einem bestimmten Image vertrieben werden, so ist dies eine offenbarungspflichtige Tatsache. Dies gilt umso mehr, wenn diese Marke ein bekanntermaßen negatives Bild in der Öffentlichkeit hat und im absoluten Gegensatz zur offenkundigen Philosophie des Vermieters steht.

 
 

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