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Mietrecht A-Z - Küchenspüle
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Küchenspüle
Eine Mietwohnung muss grundsätzlich in der Küche über alle
notwendigen Anschlüsse (Wasser, Strom) verfügen, nicht
jedoch über eine Spüle, einen Herd oder gar eine
Einbauküche, dies sind schließlich freiwillige Leistungen
des Vermieters. Verfügen die Küchenräume nicht über die
notwendigen Anschlüsse, kann diese nicht vertragsgemäß
genutzt werden, es liegt ein Mietmangel vor.
Alle Gegenstände, die der Vermieter dem Mieter im Rahmen der
Mietzeit zur Verfügung stellt, sind von diesem pfleglich zu
behandeln. Die übliche Abnutzung der Gegenstände ist durch
die Miete abgegolten, doch entsteht ein
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter, wenn dieser die
Gegenstände unsachgemäß benutzt. |
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Das Amtsgericht Ibbenbühren hatte in 2000 über einen Fall zu
entscheiden, bei dem der Mieter aus Kostengründen zum
Abspülen in der ihm vom Vermieter zur Verfügung gestellten
Spüle ausschließlich kaltes Wasser verwendete. Obwohl er
dies leugnete, konnte der Vermieter darauf schließen, da das
Fett aus den Essensresten in der Leitung ausgehärtet war und
somit verstopfte. Wegen des vertragswidrigen Gebrauchs der
Spüle, wurde der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.
(Amtsgericht Ibbenbühren, Urteil vom 10. März 2000, Az: 3 C
45/2000) |
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