Mietrecht A-Z - Küchenspüle

 
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Küchenspüle
Eine Mietwohnung muss grundsätzlich in der Küche über alle notwendigen Anschlüsse (Wasser, Strom) verfügen, nicht jedoch über eine Spüle, einen Herd oder gar eine Einbauküche, dies sind schließlich freiwillige Leistungen des Vermieters. Verfügen die Küchenräume nicht über die notwendigen Anschlüsse, kann diese nicht vertragsgemäß genutzt werden, es liegt ein Mietmangel vor.

Alle Gegenstände, die der Vermieter dem Mieter im Rahmen der Mietzeit zur Verfügung stellt, sind von diesem pfleglich zu behandeln. Die übliche Abnutzung der Gegenstände ist durch die Miete abgegolten, doch entsteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter, wenn dieser die Gegenstände unsachgemäß benutzt.

 

 

 

Das Amtsgericht Ibbenbühren hatte in 2000 über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Mieter aus Kostengründen zum Abspülen in der ihm vom Vermieter zur Verfügung gestellten Spüle ausschließlich kaltes Wasser verwendete. Obwohl er dies leugnete, konnte der Vermieter darauf schließen, da das Fett aus den Essensresten in der Leitung ausgehärtet war und somit verstopfte. Wegen des vertragswidrigen Gebrauchs der Spüle, wurde der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet. (Amtsgericht Ibbenbühren, Urteil vom 10. März 2000, Az: 3 C 45/2000)

 

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