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Mietrecht A-Z - Kraftstoffe
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Kraftstoffe Diesel
Das Amtsgericht Hameln entschied über einen Fall,
bei dem der PKW eines Mieters auf dessen Abstellplatz einige
Tropfen Öl und Diesel auf den Boden tropfte. Der Forderung
des Vermieters, er solle die Beseitigung des Öls vornehmen,
kam der Mieter nicht nach. Das Gericht entschied, dass die
geringe Menge des ausgetretenen Kraftstoffs weder eine
ökologische noch ästhetische Problematik darstelle und gab
dem Mieter somit Recht. Weiterhin führte das Gericht an,
dass der Austritt solch geringer Mengen von Öl bei
Fahrzeugen völlig normal und unerheblich sei. (Amtsgericht
Hameln, Urteil vom 1. November 2002, Az: 23 C 335/01). Auch
wenn ein Mieter diese nur kurzweilig oder kaum nutzt,
unterliegt er der Obhutspflicht bei allen gemeinschaftlich
Nutzbaren Teilen des Gebäudes, insofern ihm diese Bereiche
zugänglich sind. So hat er auch hier für jeden durch ihn
entstehenden Schaden zu haften. Dies ist natürlich auch bei
Austritt von Öl aus seinem Fahrzeug der Fall. |
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Kraftstoff Lagerung
In den Bauverordnungen der Bundesländer ist
genauestens aufgeführt, ob und wie brennbare Stoffe gelagert
werden dürfen. Will man also Kraftstoffe lagern, muss dies
erst von einem Beauftragten der Bauaufsicht der genehmigt
werden.
Grundsätzlich sollte die Lagerung von leicht entzündlichen
Stoffen in Mietverträgen geregelt sein, daher gibt es im
Mietrecht selbst keine bestimmten Vorschriften zu diesem
Thema. Es ist jedoch allgemein zu beachten, dass nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch die Nutzung eines Objektes nur
vertragsgemäß genutzt werden darf.
(§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch)
Es ist also gesetzeswidrig brennbare Stoffe in dafür nicht
vorgesehenen Räumen zu lagern. Wird vom Mieter trotzdem
Brennstoff gelagert, kann der Vermieter ihm eine Frist zur
Entfernung der Stoffe setzen. Falls der Mieter der
Aufforderung nicht nachkommen sollte, kann er vom Vermieter
gekündigt werden. Besteht weiterhin eine akute Brandgefahr
o. ä., kann der Mieter sogar fristlos gekündigt werden.
(§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch / § 573 Absatz 2 Nr. 1
Bürgerliches Gesetzbuch)
Die Lagerung von Brennstoff ist im Rahmen von fünf bis zwölf
Litern zumindest dann noch als eine vertragsgemäße Nutzung
anzusehen, wenn dieser in dafür vorgesehenen Behältern
aufbewahrt wird und luftdicht verschlossen ist, sodass keine
Geruchsbelästigung der Nachbarn gegeben ist. Nach Ansicht
des Bayerischen Oberlandesgerichts ist auch das Abstellen
von Fahrzeugen in Räumen vertragsgemäß, solange der Inhalt
der Fahrzeuge fünf bis zwölf Liter an Kraftstoff nicht
übersteigt. Dies bedeutet motorisierte Räder nicht unbedingt
in Kellern abgestellt werden sollten. (Bayerisches Oberstes
Landesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Januar 1988,
Az: BReg 2 Z 133/87). |
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