Mietrecht A-Z - Kraftstoffe

 
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Kraftstoffe Diesel
Das Amtsgericht Hameln entschied über einen Fall, bei dem der PKW eines Mieters auf dessen Abstellplatz einige Tropfen Öl und Diesel auf den Boden tropfte. Der Forderung des Vermieters, er solle die Beseitigung des Öls vornehmen, kam der Mieter nicht nach. Das Gericht entschied, dass die geringe Menge des ausgetretenen Kraftstoffs weder eine ökologische noch ästhetische Problematik darstelle und gab dem Mieter somit Recht. Weiterhin führte das Gericht an, dass der Austritt solch geringer Mengen von Öl bei Fahrzeugen völlig normal und unerheblich sei. (Amtsgericht Hameln, Urteil vom 1. November 2002, Az: 23 C 335/01). Auch wenn ein Mieter diese nur kurzweilig oder kaum nutzt, unterliegt er der Obhutspflicht bei allen gemeinschaftlich Nutzbaren Teilen des Gebäudes, insofern ihm diese Bereiche zugänglich sind. So hat er auch hier für jeden durch ihn entstehenden Schaden zu haften. Dies ist natürlich auch bei Austritt von Öl aus seinem Fahrzeug der Fall.

 

 

 

Kraftstoff Lagerung
In den Bauverordnungen der Bundesländer ist genauestens aufgeführt, ob und wie brennbare Stoffe gelagert werden dürfen. Will man also Kraftstoffe lagern, muss dies erst von einem Beauftragten der Bauaufsicht der genehmigt werden.

Grundsätzlich sollte die Lagerung von leicht entzündlichen Stoffen in Mietverträgen geregelt sein, daher gibt es im Mietrecht selbst keine bestimmten Vorschriften zu diesem Thema. Es ist jedoch allgemein zu beachten, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Nutzung eines Objektes nur vertragsgemäß genutzt werden darf.
(§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch)

Es ist also gesetzeswidrig brennbare Stoffe in dafür nicht vorgesehenen Räumen zu lagern. Wird vom Mieter trotzdem Brennstoff gelagert, kann der Vermieter ihm eine Frist zur Entfernung der Stoffe setzen. Falls der Mieter der Aufforderung nicht nachkommen sollte, kann er vom Vermieter gekündigt werden. Besteht weiterhin eine akute Brandgefahr o. ä., kann der Mieter sogar fristlos gekündigt werden.
(§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch / § 573 Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)

Die Lagerung von Brennstoff ist im Rahmen von fünf bis zwölf Litern zumindest dann noch als eine vertragsgemäße Nutzung anzusehen, wenn dieser in dafür vorgesehenen Behältern aufbewahrt wird und luftdicht verschlossen ist, sodass keine Geruchsbelästigung der Nachbarn gegeben ist. Nach Ansicht des Bayerischen Oberlandesgerichts ist auch das Abstellen von Fahrzeugen in Räumen vertragsgemäß, solange der Inhalt der Fahrzeuge fünf bis zwölf Liter an Kraftstoff nicht übersteigt. Dies bedeutet motorisierte Räder nicht unbedingt in Kellern abgestellt werden sollten. (Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Januar 1988, Az: BReg 2 Z 133/87).

 

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