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Kostenerstattungsanspruch
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Kostenerstattungsanspruch
Urteil des Bundesgerichtshofs zum Kostenerstattungsanspruch
des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der
Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung.
Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Mieter
einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache
beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung
in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende
Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB),
keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur
Mangelbeseitigung hat. Damit hat der Bundesgerichtshof seine
Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik im
Kaufrecht (Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 100/04;
Mitteilung der Pressestelle Nr. 32/2005) für das
Wohnraummietrecht bekräftigt.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war Mieterin einer
Wohnung des Beklagten. Im Mietvertrag vom 28. Dezember 2001
heißt es unter anderem: "Heizung muss dringend kontrolliert
werden". Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Oktober
2002 Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen
lassen, und den Beklagten (unter anderem) auf Erstattung der
dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Klägerin steht kein Aufwendungsersatzanspruch nach §
536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn die Klägerin hatte den
Beklagten vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel
nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im
Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert"
werden, machte eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht
entbehrlich. Danach hätte die Klägerin auf Rechnung des
Beklagten allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber
die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.
Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen auch nicht nach
§ 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) verlangen.
Diese Bestimmungen bieten keine Rechtsgrundlage für einen
Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz nach
Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung. Auch ein
Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a Abs. 1 BGB
kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Denn nach
der gesetzlichen Wertung des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt
dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung
von Mängeln zu. Er soll nicht vor "vollendete Tatsachen"
gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die
Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob
der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob
und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls
würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten
ungerechtfertigt verschlechtern.
Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06. AG
Recklinghausen - 52 C 263/04 - Urteil vom 19. Dezember 2005.
LG Bochum - 11 S 350/05 - Urteil vom 14. Juli 2006.
Karlsruhe, den 16. Januar 2008. Bundesgerichtshof |
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