Mietrecht A-Z - Kosten Hausverwaltung
 
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Kosten der Hausverwaltung auf Gewerbemieter umlegen
In einem Beispielfall hatte der verklagte Mieter seit Januar 2004 Gewerberäume in einem Geschäftshaus gemietet. Eine Anlage mit Aufstellung der Betriebskosten war Gegenstand des Mietvertrages. Dass die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, war Inhalt des Vertrages. Seit September 2004 überwies der Mieter die Miete jedoch nicht mehr komplett. Dass die Umlegung der Verwaltungskosten nicht rechtmäßig sei, monierte der Mieter. Vor Gericht forderte daraufhin der Vermieter die rückständige Miete ein.

Zu Gunsten des Vermieters entschied dann das Oberlandesgericht in Köln. Es stellte fest, dass die Verwaltungskosten umlagefähig seien, da es sich bei der Vereinbarung in der Anlage um eine wirksame Klausel handele. Denn hinreichend bestimmt sind Begriffe wie „Kosten der Hausverwaltung“ oder „Verwaltungskosten“. Die Klausel ist auch nicht überraschend, weil es bei Gewerberäumen durchaus absehbar und üblich ist, dass eine Hausverwaltung beauftragt wird. Ein Gewerbemieter muss grundsätzlich mit einer solchen Klausel rechnen, da die Umlage der Verwalterkosten verkehrsüblich ist (OLG Köln, Urteil vom 18.1.2008, Az. 1 U 40/07).

 

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