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Mietrecht A-Z - Kosten Hausverwaltung |
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Kosten der Hausverwaltung auf
Gewerbemieter umlegen
In einem Beispielfall hatte der verklagte Mieter
seit Januar 2004 Gewerberäume in einem Geschäftshaus
gemietet. Eine Anlage mit Aufstellung der Betriebskosten war
Gegenstand des Mietvertrages. Dass die Kosten für die
kaufmännische und technische Hausverwaltung als sonstige
Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, war Inhalt
des Vertrages. Seit September 2004 überwies der Mieter die
Miete jedoch nicht mehr komplett. Dass die Umlegung der
Verwaltungskosten nicht rechtmäßig sei, monierte der Mieter.
Vor Gericht forderte daraufhin der Vermieter die
rückständige Miete ein.
Zu Gunsten
des Vermieters entschied dann das Oberlandesgericht in Köln.
Es stellte fest, dass die Verwaltungskosten umlagefähig
seien, da es sich bei der Vereinbarung in der Anlage um eine
wirksame Klausel handele. Denn hinreichend bestimmt sind
Begriffe wie „Kosten der Hausverwaltung“ oder
„Verwaltungskosten“. Die Klausel ist auch nicht
überraschend, weil es bei Gewerberäumen durchaus absehbar
und üblich ist, dass eine Hausverwaltung beauftragt wird.
Ein Gewerbemieter muss grundsätzlich mit einer solchen
Klausel rechnen, da die Umlage der Verwalterkosten
verkehrsüblich ist (OLG Köln, Urteil vom 18.1.2008, Az. 1 U
40/07). |
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