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Mietrecht A-Z - Konkurrenzschutz |
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Konkurrenzschutz
Dass er auf Konkurrenzschutz besteht, hatte ein Mieter von
Gewerberäumen, in denen er ein Nagelstudio betrieb, beim
Abschluss des Mietvertrages artikuliert. Denn in einem
benachbarten Friseurstudio wurde zu jener Zeit ebenfalls ein
Nageltisch aufgestellt. Eine Klausel, nach der dem Mieter
grundsätzlich Konkurrenzschutz gewährt werden sollte, wurde
dann zum Inhalt des Mietvertrages. Der Passus „Ausgenommen
davon ist die Gewerbeeinheit (…), die zum gegenwärtigen
Zeitpunkt als Friseur- und Nagelstudio betrieben wird“ wurde
als Ausnahme im Mietvertrag vereinbart.
Kurze Zeit
später betrieb der Gewerbemieter des benachbarten
Friseurstudios dort jedoch nur noch ein Nagelstudio. Der
Inhaber des anderen Nagelstudios wandte sich dagegen. Dass
der Vermieter in den Räumen des benachbarten Friseur- und
Nagelstudios den ausschließlichen Betrieb eines Nagelstudios
unterbinden muss, entschied daraufhin das Berliner
Kammergericht. Denn einen Konkurrenzschutz vereinbart hatte
der Inhaber des Nagelstudios. Dass in der benachbarten
Gewerbeeinheit inzwischen ausschließlich ein Nagelstudio
betrieben wird, stellt einen Verstoß gegen diesen dar. Den
damaligen Zustand legten die Vertragsparteien bei Abschluss
des Mietvertrags zu Grunde. Dieser besagte, dass im
Hauptgewerbe ein Friseurgeschäft und das Nagelstudios nur
als Nebengewerbe betrieben werden sollte (KG Berlin,
Beschluss vom 31.1.2008, Az. 8 W 85/07). |
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