Mietrecht A-Z - Konkurrenzschutz
 
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Konkurrenzschutz
Dass er auf Konkurrenzschutz besteht, hatte ein Mieter von Gewerberäumen, in denen er ein Nagelstudio betrieb, beim Abschluss des Mietvertrages artikuliert. Denn in einem benachbarten Friseurstudio wurde zu jener Zeit ebenfalls ein Nageltisch aufgestellt. Eine Klausel, nach der dem Mieter grundsätzlich Konkurrenzschutz gewährt werden sollte, wurde dann zum Inhalt des Mietvertrages. Der Passus „Ausgenommen davon ist die Gewerbeeinheit (…), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Friseur- und Nagelstudio betrieben wird“ wurde als Ausnahme im Mietvertrag vereinbart.

Kurze Zeit später betrieb der Gewerbemieter des benachbarten Friseurstudios dort jedoch nur noch ein Nagelstudio. Der Inhaber des anderen Nagelstudios wandte sich dagegen. Dass der Vermieter in den Räumen des benachbarten Friseur- und Nagelstudios den ausschließlichen Betrieb eines Nagelstudios unterbinden muss, entschied daraufhin das Berliner Kammergericht. Denn einen Konkurrenzschutz vereinbart hatte der Inhaber des Nagelstudios. Dass in der benachbarten Gewerbeeinheit inzwischen ausschließlich ein Nagelstudio betrieben wird, stellt einen Verstoß gegen diesen dar. Den damaligen Zustand legten die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrags zu Grunde. Dieser besagte, dass im Hauptgewerbe ein Friseurgeschäft und das Nagelstudios nur als Nebengewerbe betrieben werden sollte (KG Berlin, Beschluss vom 31.1.2008, Az. 8 W 85/07).

 

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