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Bildet sich in einer Mietwohnung an den Fenstern erhebliches
Kondenswasser, dann stellt dies einen Mietmangel. Keinen
Mietmangel stellt diese Situation dar, wenn beim
Vertragsabschluss der Vermieter und Mieter diesen Zustand
als vertragsgemäß vereinbart haben. So entschied es das
Amtsgericht Dortmund im Mai 2011.
Im aktuellen Fall verfügte eine im Jahre 2008 vermietete
Wohnung über Aluminiumfenster, die keine thermische Trennung
besaßen. Die Fenster waren 1974 installiert worden. An den
Rahmen bildete sich im Laufe der Jahre regelmäßig viel
Kondenswasser. Daher wurde ein Austausch der Fensterrahmen
erforderlich. In diesem Zusammenhang minderte der Mieter die
Miete, woraufhin der Vermieter die ausstehende Miete
einklagte.
Er hatte keinen Erfolg, denn das Gericht entschied, dass der
Vermieter keinen Anspruch auf die restliche Miete hat, da
sie zu Recht vom Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert
wurde.
Durch die erhebliche Kondenswasserbildung an den
Aluminiumrahmen droht eine Schimmelbildung, sodass dies
einen Mangel der Mieträume darstellt. Auch wenn 1974, als
die Fenster eingebaut wurden, noch keine technischen
Qualitätsnormen bestanden, kann der Mieter zum Zeitpunkt des
Abschlusses eines Mietvertrages einen zeitgemäßen
Wohnstandard, der den aktuellen technischen Standards
entspricht, erwarten.
Liegt ein niedrigerer Standard vor, müsste dies ausdrücklich
vereinbart werden. Der Vermieter hätte beim
Vertragsabschluss 2008 den Mieter daher auf die
Mangelhaftigkeit der Aluminiumfenster hinweisen müssen.
Dieser Zustand hätte zudem ausdrücklich mit dem Mieter als
vertragsgemäß vereinbart werden müssen (AG Dortmund, Urteil
v. 24.05.11, Az. 425 C 10136/10). |