Kondenswasser bei Fenstern ein Mietmangel und ein Grund zur Mietminderung?

 
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Bildet sich in einer Mietwohnung an den Fenstern erhebliches Kondenswasser, dann stellt dies einen Mietmangel. Keinen Mietmangel stellt diese Situation dar, wenn beim Vertragsabschluss der Vermieter und Mieter diesen Zustand als vertragsgemäß vereinbart haben. So entschied es das Amtsgericht Dortmund im Mai 2011.

Im aktuellen Fall verfügte eine im Jahre 2008 vermietete Wohnung über Aluminiumfenster, die keine thermische Trennung besaßen. Die Fenster waren 1974 installiert worden. An den Rahmen bildete sich im Laufe der Jahre regelmäßig viel Kondenswasser. Daher wurde ein Austausch der Fensterrahmen erforderlich. In diesem Zusammenhang minderte der Mieter die Miete, woraufhin der Vermieter die ausstehende Miete einklagte.
Er hatte keinen Erfolg, denn das Gericht entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die restliche Miete hat, da sie zu Recht vom Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert wurde.

Durch die erhebliche Kondenswasserbildung an den Aluminiumrahmen droht eine Schimmelbildung, sodass dies einen Mangel der Mieträume darstellt. Auch wenn 1974, als die Fenster eingebaut wurden, noch keine technischen Qualitätsnormen bestanden, kann der Mieter zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrages einen zeitgemäßen Wohnstandard, der den aktuellen technischen Standards entspricht, erwarten.

Liegt ein niedrigerer Standard vor, müsste dies ausdrücklich vereinbart werden. Der Vermieter hätte beim Vertragsabschluss 2008 den Mieter daher auf die Mangelhaftigkeit der Aluminiumfenster hinweisen müssen. Dieser Zustand hätte zudem ausdrücklich mit dem Mieter als vertragsgemäß vereinbart werden müssen (AG Dortmund, Urteil v. 24.05.11, Az. 425 C 10136/10).

 
 

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