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Mietrecht A-Z - Klimaanlage
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Klimaanlage
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass ein Vermieter
die Pflicht hat eine Klimaanlage einzubauen, sobald eine
Gesundheitsgefährdung durch die Erhitzung der Räumlichkeiten
entsteht. Dies gilt aber nicht wenn nur ein Teil des
Mietobjektes von einer solch starken Überhitzung betroffen
ist und für die Mieter Ausweichmöglichkeiten bestehen.
(Oberlandesgericht Naumburg 9 U 82/01)
Ist es vertraglich vereinbart, können die Kosten für
Klimaanlagen auf die Mieter umgelegt werden. Dies ist jedoch
nicht der Fall, wenn die Wohnung nicht an die Klimaanlage
angeschlossen ist. Die Mieter von gewerblich genutzten
Mietobjekten können jedoch trotzdem zur Zahlung der Kosten
aufgefordert werden, da sie vor solchen Klauseln in
Mietverträgen nicht im gleichen Maße wie Endverbraucher
geschützt sind. |
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Klimaanlage
Wenn ein Mieter eine Klimaanlage einbaut oder auf
seinem Balkon platziert, kann sein Nachbar, falls dieser
durch die unvermeidbaren Geruchsemissionen sehr stark
betroffen ist, darauf klagen, dass die Klimaanlage
demontiert wird bzw. einen Rückbau erhält. (Gemäß § 906 des
Bürgerliches Gesetzbuch) Es hängt natürlich vom jeweiligen
Fall ab, ob eine Demontage der Klimaanlage von Nöten ist,
doch ist davon auszugehen, dass eine Klimaanlage deren
Lärmentwicklung Zimmerlautstärke nicht überschreitet, nicht
wieder abgebaut werden muss. Auch bei Nacht hängt es nicht
vom zugelassenen Schallpegel in einer Wohngegend ab, sondern
von der Zimmerlautstärke des Hauses.
Handelt es sich um den Einbau einer Klimaanlage in eine
Eigentumswohnung, kann dies durch einen Beschluss der
Eigentümerversammlung verboten werden, da eine
Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen kann. Die übrigen
Eigentümer können also eine Demontage einklagen oder auf
Duldung der Beseitigung der Anlage klagen.
(Bundesgerichtshof, Urteil 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 /
Urteil 01. Dezember 2006 - V ZR 112/06) |
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