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Mietrecht A-Z - Kletterpflanzen |
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Kletterpflanzen
Welche Regeln in einem Mietvertrag oder in einer
Teilungserklärung aufgestellt sind, müssen vor Allem Mieter
oder Sondernutzungsberechtigte in einer
Eigentümergemeinschaft beachten. Die Fassade des Gebäudes
darf in keinem Fall durch die Kletterpflanze beschädigt
werden. Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn,
Aktenzeichen 5 C 529/92, ist der Mieter eines Grundstücks
nicht dazu befugt, die Pflanze Knöterich anzupflanzen.
Dieser schädigt beim Wachsen das Gebäude. |
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Das Amtsgericht Köln entschied dagegen, Aktenzeichen 221 C
362/92, dass ein Mieter Knöterich anpflanzen darf. Begrünte
Fassaden sind oftmals auch in Wohnungseigentümer-
Gemeinschaften der Streitpunkt schlechthin. Wenn der Mieter,
der die Anpflanzung vornimmt, keine Genehmigung einholt,
geht die Kletterpflanze in Gemeinschaftseigentum über und
kann nicht einfach so entfernt werden, wenn die Anpflanzung
stillschweigend über Jahre von den anderen Mietern geduldet
wurde. Dies stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf in
einer seiner Entscheidungen klar, Aktenzeichen 3 Wx 298/04.
Laut der Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf stellt eine
Entfernung des jahrelang hingenommenen Fassadengrüns eine
bauliche Veränderung dar nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Ein Eigentümerbeschluss wird in so einem Fall notwendig, da
die Entfernung der Kletterpflanze dann das Aussehen der
Fassade maßgeblich verändert und somit über die
Instandhaltung hinaus geht. |
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