Mietrecht A-Z - Kletterpflanzen
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Kletterpflanzen
Welche Regeln in einem Mietvertrag oder in einer Teilungserklärung aufgestellt sind, müssen vor Allem Mieter oder Sondernutzungsberechtigte in einer Eigentümergemeinschaft beachten. Die Fassade des Gebäudes darf in keinem Fall durch die Kletterpflanze beschädigt werden.  Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn, Aktenzeichen 5 C 529/92, ist der Mieter eines Grundstücks nicht dazu befugt, die Pflanze Knöterich anzupflanzen. Dieser schädigt beim Wachsen das Gebäude.

 

 

 

Das Amtsgericht Köln entschied dagegen, Aktenzeichen 221 C 362/92, dass ein Mieter Knöterich anpflanzen darf. Begrünte Fassaden sind oftmals auch in Wohnungseigentümer- Gemeinschaften der Streitpunkt schlechthin. Wenn der Mieter, der die Anpflanzung vornimmt, keine Genehmigung einholt, geht die Kletterpflanze in Gemeinschaftseigentum über und kann nicht einfach so entfernt werden, wenn die Anpflanzung stillschweigend über Jahre von den anderen Mietern geduldet wurde. Dies stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer seiner Entscheidungen klar, Aktenzeichen 3 Wx 298/04. Laut der Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf stellt eine Entfernung des jahrelang hingenommenen Fassadengrüns eine bauliche Veränderung dar nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Ein Eigentümerbeschluss wird in so einem Fall notwendig, da die Entfernung der Kletterpflanze dann das Aussehen der Fassade maßgeblich verändert und somit über die Instandhaltung hinaus geht.

Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z