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Kleintierhaltung in
Wohnungen - Mietrecht A-Z |
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Kleintierhaltung in Mietwohnungen
Mit dem Urteil vom 14. November 2007 (Az. VIII ZR 340/06)
hat der Bundesgerichtshof die Klausel in § 8 Nr. 4 des
Mietvertrages nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von
Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und
Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters" bedarf gemäß
dem § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Denn durch die
zitierte Klausel ergebe sich eine Benachteiligung insofern,
als dass der Mieter beim Vermieter nur für die Haltung von
Ziervögeln und Zierfischen eine Zustimmung erfordern muss,
jedoch nicht für andere kleine Haustiere, wie zum Beispiel
Hamster oder Meerschweinchen.
Bei einem
Fehlen einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, ist die
Zulässigkeit der Tierhaltung davon abhängig, ob diese zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Jedoch
lässt sich eine Abwägung nicht allgemein, sondern nur im
jeweiligen Einzelfall vornehmen. Denn es müssen dabei die
individuellen Umstände berücksichtigt werden. Das bedeutet
also, dass die Tierhaltung in der Mietwohnung im Einzelfall
individuell geregelt werden muss. |
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