Mietrecht A-Z - Kleingarten und Gartenlaube

 
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Kleingarten
Insofern keine Sonderregelung nach dem Bundeskleingartengesetz vorliegt, unterliegen Kleingärten dem Pachtrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dauerkleingärten sind in den Bauplänen von Kommunen beinhaltet, da sie meist Eigentum einer Gemeinde sind. Nur in Ausnahmefällen, die im Bundeskleingartengesetz streng geregelt sind, dürfen Gärten dauerhaft bewohnt werden, ein normaler Mietvertrag wäre gesetzeswidrig und unwirksam. Besonders häufig findet man diese Ausnahmefälle in der ehemaligen DDR. Hier handelt es sich um Erholungsgrundstücke nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz. (Bundeskleingartengesetz Abs. 1 Nr. 1)

 

 

 

Der Bundesgerichtshof legte im Jahre 2004 genau fest, welche Kriterien zur Beurteilung einer Kleingartenanlage zu beachten sind. Nach diesem Urteil muss die Anlage nicht mindestens zu 50 % zum Anbau von Gartenerzeugnissen dienen. Es reicht aus, dass die Gartenanlage augenscheinlich den Eindruck erweckt zum Anbau solcher Erzeugnisse zu dienen, dies ist bereits der Fall, wenn nur auf einem Drittel der Fläche zum Eigenbedarf angebaut wird. Untypische Parzellengrößen und Besonderheiten des Geländes und Abweichungen in der Bodenqualität, die das Anpflanzen von Gemüse und Obst unmöglich machen, können eine zulässige Abweichung der Kleingartennorm darstellen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 281/03)

 

Kleingarten und Gartenlaube
Bei der Nutzung des Kleingartens und Eigentümergartens, dessen Größe 400 qm grundsätzlich nicht überschreiten darf, müssen Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege beachtet werden. Höchstens 24 qm darf die Grundfläche einer Gartenlaube inkl. eines Freisitzes mit Überdachung betragen und darf nicht zum Wohnen im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes geeignet sein. Dies bedeutet, dass die Gartenlaube sehr einfach gehalten sein muss, besonders die Ausstattung darf nicht zum Bewohnen dienlich sein.

 

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