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Mietrecht A-Z - Kleingarten und Gartenlaube
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Kleingarten
Insofern keine Sonderregelung nach dem
Bundeskleingartengesetz vorliegt, unterliegen Kleingärten
dem Pachtrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dauerkleingärten sind in den Bauplänen von Kommunen
beinhaltet, da sie meist Eigentum einer Gemeinde sind. Nur
in Ausnahmefällen, die im Bundeskleingartengesetz streng
geregelt sind, dürfen Gärten dauerhaft bewohnt werden, ein
normaler Mietvertrag wäre gesetzeswidrig und unwirksam.
Besonders häufig findet man diese Ausnahmefälle in der
ehemaligen DDR. Hier handelt es sich um Erholungsgrundstücke
nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz.
(Bundeskleingartengesetz Abs. 1 Nr. 1) |
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Der Bundesgerichtshof legte im Jahre 2004 genau fest, welche
Kriterien zur Beurteilung einer Kleingartenanlage zu
beachten sind. Nach diesem Urteil muss die Anlage nicht
mindestens zu 50 % zum Anbau von Gartenerzeugnissen dienen.
Es reicht aus, dass die Gartenanlage augenscheinlich den
Eindruck erweckt zum Anbau solcher Erzeugnisse zu dienen,
dies ist bereits der Fall, wenn nur auf einem Drittel der
Fläche zum Eigenbedarf angebaut wird. Untypische
Parzellengrößen und Besonderheiten des Geländes und
Abweichungen in der Bodenqualität, die das Anpflanzen von
Gemüse und Obst unmöglich machen, können eine zulässige
Abweichung der Kleingartennorm darstellen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR
281/03) |
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Kleingarten und Gartenlaube
Bei der Nutzung des Kleingartens und
Eigentümergartens, dessen Größe 400 qm grundsätzlich nicht
überschreiten darf, müssen Umwelt- und Naturschutz sowie
Landschaftspflege beachtet werden. Höchstens 24 qm darf die
Grundfläche einer Gartenlaube inkl. eines Freisitzes mit
Überdachung betragen und darf nicht zum Wohnen im Sinne des
Wohnraumförderungsgesetzes geeignet sein. Dies bedeutet,
dass die Gartenlaube sehr einfach gehalten sein muss,
besonders die Ausstattung darf nicht zum Bewohnen dienlich
sein. |
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