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Mietrecht A-Z - Kirchenglocken
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Kirchenglocken
Weder für den Mieter noch für den Eigentümer besteht der
Anspruch auf die Unterlassung der Kirche, die Kirchenglocken
zu läuten. Schließlich ist das Läuten der Kirchenglocken ein
Wahrzeichen der christlichen Kirchen. Inzwischen verringert
sich die Anzahl der Kirchenglocken in Deutschland, da sich
das Leben inzwischen stark verändert hat.
Das Volksgericht Würzburg entschied in 1971, dass ein Recht
auf Forderung der Unterlassung von Glockengeläute den
Klägern nicht gegeben ist, da es ein Symbol der christlichen
Kirchen darstellt. (Volksgericht Würzburg 2. Kammer,
Beschluss vom 1. Juni 1971, Az: 391 II 71:Art 4 Abs. 2
Grundgesetz) |
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Das Volksgericht Berlin entschied in 1967, dass es im
Ermessen der Polizei läge, das Schlagen der Kirchenglocken
zu unterbinden, wenn tatsächlich gesundheitliche Gefahren
durch Störung der Nachruhe der Anwohner bestehe.
(Volksgericht Berlin 1. Kammer, Beschluss vom 3. Februar
1967, Az: EA VG I A 10.67)
Im Jahre 1991 urteilte das Oberverwaltungsgericht Hamburg,
dass ein Mieter nicht das Recht hat die Unterbindung des
Zeitschlages einer Kirchenglocke zu fordern, insofern sein
Mietobjekt erst nachträglich an das Kirchengelände angebaut
wurde. Weiterhin hatten die Anwohner seit Jahrzehnten nichts
gegen das Läuten der Glocken einzuwenden, besonders weil das
Geräusch nur dann in den Wohn- bzw. Schlafräumen vernehmbar
war, wenn die Anwohner die Fenster geöffnet hatten.
(Oberveraltungsgericht Hamburg, 6. Senat, Urteil 18. Juni
1991, Az: Bf VI 32/89) |
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