Mietrecht A-Z - Kirchenglocken

 
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Kirchenglocken
Weder für den Mieter noch für den Eigentümer besteht der Anspruch auf die Unterlassung der Kirche, die Kirchenglocken zu läuten. Schließlich ist das Läuten der Kirchenglocken ein Wahrzeichen der christlichen Kirchen. Inzwischen verringert sich die Anzahl der Kirchenglocken in Deutschland, da sich das Leben inzwischen stark verändert hat.

Das Volksgericht Würzburg entschied in 1971, dass ein Recht auf Forderung der Unterlassung von Glockengeläute den Klägern nicht gegeben ist, da es ein Symbol der christlichen Kirchen darstellt. (Volksgericht Würzburg 2. Kammer, Beschluss vom 1. Juni 1971, Az: 391 II 71:Art 4 Abs. 2 Grundgesetz)

 

 

 

Das Volksgericht Berlin entschied in 1967, dass es im Ermessen der Polizei läge, das Schlagen der Kirchenglocken zu unterbinden, wenn tatsächlich gesundheitliche Gefahren durch Störung der Nachruhe der Anwohner bestehe. (Volksgericht Berlin 1. Kammer, Beschluss vom 3. Februar 1967, Az: EA VG I A 10.67)

Im Jahre 1991 urteilte das Oberverwaltungsgericht Hamburg, dass ein Mieter nicht das Recht hat die Unterbindung des Zeitschlages einer Kirchenglocke zu fordern, insofern sein Mietobjekt erst nachträglich an das Kirchengelände angebaut wurde. Weiterhin hatten die Anwohner seit Jahrzehnten nichts gegen das Läuten der Glocken einzuwenden, besonders weil das Geräusch nur dann in den Wohn- bzw. Schlafräumen vernehmbar war, wenn die Anwohner die Fenster geöffnet hatten. (Oberveraltungsgericht Hamburg, 6. Senat, Urteil 18. Juni 1991, Az: Bf VI 32/89)

 

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