Kinderwagen im Treppenhaus - Mietrecht A-Z
 
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Kinderwagen
Kinderwägen dürfen grundsätzlich im Treppenhaus oder an anderen geeigneten Orten auch außerhalb der eigenen Wohnung abgestellt werden. Einzige Bedingung ist dabei, dass andere Mietparteien durch den Kinderwagen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Der Vermieter kann ein Verbot nur schriftlich und als Bestandteil des Mietvertrags aussprechen, sofern es dies wünscht. Das Verbot wird allerdings nur dann wirksam, wenn der Mieter nicht zwingend auf das Abstellen des Kinderwagens außerhalb der eigenen Wohnung angewiesen ist.

Ein Widerruf durch den Vermieter einer zuvor erteilten Zustimmung ist nur dann möglich, wenn der Kinderwagen nicht mehr benötigt wird oder das Verhalten des Mieters die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt.

Ansonsten sind in jedem Fall die Brandschutzverordnungen zu beachten. Ein Kinderwagen darf zu keiner Zeit, also auch nicht vorübergehend, Rettungswege für Feuerwehr oder Notarzt versperren, da es sich hierbei um ein übergeordnetes, öffentliches Interesse handelt. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass im Treppenhaus abgestellte Brandlast, wozu unter anderem auch Kinderwägen gehören können, im Brandfall das Übergreifen der Flammen auf benachbarte Wohneinheiten begünstigen.

 

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