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Kinderwagen im
Treppenhaus
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Kinderwagen
Kinderwägen dürfen grundsätzlich im Treppenhaus oder an
anderen geeigneten Orten auch außerhalb der eigenen Wohnung
abgestellt werden. Einzige Bedingung ist dabei, dass andere
Mietparteien durch den Kinderwagen nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden.
Der Vermieter kann ein Verbot nur schriftlich und als
Bestandteil des Mietvertrags aussprechen, sofern es dies
wünscht. Das Verbot wird allerdings nur dann wirksam, wenn
der Mieter nicht zwingend auf das Abstellen des Kinderwagens
außerhalb der eigenen Wohnung angewiesen ist.
Ein Widerruf durch den Vermieter einer zuvor erteilten
Zustimmung ist nur dann möglich, wenn der Kinderwagen nicht
mehr benötigt wird oder das Verhalten des Mieters die
gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt.
Ansonsten sind in jedem Fall die Brandschutzverordnungen zu
beachten. Ein Kinderwagen darf zu keiner Zeit, also auch
nicht vorübergehend, Rettungswege für Feuerwehr oder Notarzt
versperren, da es sich hierbei um ein übergeordnetes,
öffentliches Interesse handelt. Außerdem kommt es immer
wieder vor, dass im Treppenhaus abgestellte Brandlast, wozu
unter anderem auch Kinderwägen gehören können, im Brandfall
das Übergreifen der Flammen auf benachbarte Wohneinheiten
begünstigen. |
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