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Kinderspielturm: Kinderspieltürme
müssen geduldet werden
Beim Aufstellen von Kinderspieltürmen müssen keine
Grenzabstände zu benachbarten Grundstücken eingehalten
werden. Darüber hinaus darf Kinderlärm nicht als störend
empfunden werden und ist daher hinzunehmen. Dies stellte das
Verwaltungsgericht Neustadt fest.
Ein Grundstückseigentümer baute für seine Kinder einen
Spielturm im Garten und hielt dabei einen Abstand von 1,50
Meter zum Nachbargrundstück ein. Das Grundgerüst aus Holz
wies eine Höhe von 1,50 Meter auf, die Grundfläche betrug
3,5 m², die Firsthöhe 3,50 m, einschließlich eines
Holzhäuschens, das auf dem Gerüst aufgebaut war. In der
Verlängerung des Spielturms war darüber hinaus noch eine
einfache Kinderschaukel installiert.
Dem angrenzenden Grundstückseigentümer war der Spielturm
jedoch ein Dorn im Auge, zudem störte er sich am Kinderlärm
und der Tatsache, dass die spielenden Kinder von der
Turmplattform aus freie Sicht in seinen Garten hätten. Daher
wurde der Nachbar bei der Gemeinde vorstellig und forderte
diese auf, die Entfernung des Spielturms zu verfügen, was
das örtliche Bauamt verweigerte. In der anschließenden
Auseinandersetzung vor Gericht, stimmten die Richter dem
Verhalten der Gemeinde zu und wiesen die Klage des Nachbarn
ab.
Begründet wurde das Urteil damit, dass die Abstandsflächen
laut geltender Landesbauordnung nicht verletzt wurden, da
diese nur für Gebäude oder ähnliche Bauwerke gültig seien,
nicht aber für Kinderspieltürme.
Ein Sichtschutz sei in Baugebieten generell nicht gegeben,
genauso wenig ein Schutz vor Kinderlärm. Vielmehr sei eine
von spielenden Kindern ausgehende Lärmkulisse ein typischer
Bestandteil eines Wohngebietes, weshalb auch nichts dagegen
eingewendet werden könne, so das VG Neustadt (VG Neustadt,
Urteil v. 17.04.2008, Az. 4 K 25/08). |