Mietrecht A-Z - Kinderlärm
 
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Kinderlärm
Auch bei Kinderlärm zeigen die Gerichte eine höhere Toleranzgrenze. So muss Kinderlärm geduldet werden, wenn die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden und der Lärm die gewöhnliche Belästigungsgrenze nicht überschreitet. Sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung muss Kinderlärm geduldet werden, wenn es die üblichen Spielgeräusche und Schritte sind. Hierbei stellt sich die Frage, was hier unter „üblich“ zu verstehen ist. Unübliche Geräusche sind z. B. das Tennisspiel in einer Wohnung, starkes Trampeln zur Schlafenszeit oder an Sonn- und Feiertagen. Ebenfalls nicht geduldet werden muss das Bolzspiel von Erwachsenen am Abend.

 

 

 

 

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