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Kinder
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Kinder
Für die Kinder von Mietern ergeben sich dieselben Rechte an
der Wohnungsnutzung. Demnach dürfen natürliche
Stimmungsäußerungen wie z.B. Lachen, Weinen und Schreien
nicht als ungebührliche Ruhestörung angesehen werden, weder
vom Vermieter noch von anderen Mietparteien im Haus. Genauso
wenig dürfen Kinder in ihrem Spieldrang durch übermäßige
Regulierungen bezüglich einzuhaltender Ruhezeiten gebremst
werden.
Die Eltern sind dabei jedoch angehalten auf die allgemein
üblichen Ruhezeiten von 13 – 15 Uhr sowie von 22 – 7 Uhr zu
achten.
Das Spielen der Kinder darf auch nicht zur Zweckentfremdung
von Gegenständen des Allgemeinguts innerhalb eines
Mietshauses führen. Daher scheidet das z.B. Treppenhaus als
Spielplatz für im Haus lebende Kinder definitiv aus.
Gleiches gilt für einen eventuell vorhandenen Aufzug.
Die Nutzung von Außenanlagen als Spielfläche für Kinder
ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aber aus der
Logik. Während Kinder z.B. in Blumen- oder Gemüsebeeten
nichts zu suchen haben, darf auf freien Rasenflächen nach
Herzenslust herumgetollt werden.
Die vorgenannten Regelungen gelten natürlich auch für
befreundete Spielkameraden der eigenen Kinder der Mieter. Im
Übrigen haften die Mieter für ihre Kinder. |
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