Keller gehören zur Mietwohnung
 
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Keller
Die Räumlichkeiten des Kellers gehören, wie auch Dachbodenabteile, zur gemieteten Wohnung dazu. Dadurch wird der Mieter auch zum Rechteinhaber an diesen Räumen. Die Mieter haben zwar nicht das Recht, sich einen bestimmten Platz im Keller auszusuchen, ein einmal zugewiesener Stellplatz kann vom Vermieter jedoch nicht wieder gekündigt werden. Dies geht nur durch Kündigung des gesamten Mietvertrags. Im Gegenzug dürfen die Mietparteien ihre Kellerplätze auch nicht eigenmächtig und ohne Zustimmung des Vermieters tauschen.

Vorsicht ist bei handwerklichen Arbeiten innerhalb des Mietshauses geboten, insbesondere wenn diese Arbeiten im Keller bzw. Dachboden ausgeführt werden. Ein unbefugtes Betreten des Kellers, das Entwenden sowie Beschädigen von Gegenständen im Keller erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs, der gegebenenfalls vom Mieter zur Anzeige gebracht werden kann. Die Anzeige kann sich sowohl gegen die Handwerker, die den Hausfriedensbruch begangen haben, als auch den Vermieter richten, der diesen veranlasst hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter bzw. die Handwerker sich über die Gesetzeswidrigkeit ihres Handelns im Klaren waren, ganz nach dem Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Hinweisschilder mit entsprechenden Warnungen können in diesem Zusammenhang wahre Wunder bewirken. Der Hinweistext sollte darauf verweisen, dass das unbefugte Betreten sowie das Entwenden und/oder Zerstören des Kellers bzw. der dort untergebrachten Gegenstände als Hausfriedensbruch angesehen werden können. Die entsprechende gesetzliche Grundlage liefern die §§ 25, 26 und 123 StGB.
 

 

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