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Keller
gehören zur Mietwohnung |
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Keller
Die Räumlichkeiten des Kellers gehören, wie auch
Dachbodenabteile, zur gemieteten Wohnung dazu. Dadurch wird
der Mieter auch zum Rechteinhaber an diesen Räumen. Die
Mieter haben zwar nicht das Recht, sich einen bestimmten
Platz im Keller auszusuchen, ein einmal zugewiesener
Stellplatz kann vom Vermieter jedoch nicht wieder gekündigt
werden. Dies geht nur durch Kündigung des gesamten
Mietvertrags. Im Gegenzug dürfen die Mietparteien ihre
Kellerplätze auch nicht eigenmächtig und ohne Zustimmung des
Vermieters tauschen.
Vorsicht ist bei handwerklichen Arbeiten innerhalb des
Mietshauses geboten, insbesondere wenn diese Arbeiten im
Keller bzw. Dachboden ausgeführt werden. Ein unbefugtes
Betreten des Kellers, das Entwenden sowie Beschädigen von
Gegenständen im Keller erfüllt den Straftatbestand des
Hausfriedensbruchs, der gegebenenfalls vom Mieter zur
Anzeige gebracht werden kann. Die Anzeige kann sich sowohl
gegen die Handwerker, die den Hausfriedensbruch begangen
haben, als auch den Vermieter richten, der diesen veranlasst
hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter bzw. die
Handwerker sich über die Gesetzeswidrigkeit ihres Handelns
im Klaren waren, ganz nach dem Grundsatz: Unwissenheit
schützt vor Strafe nicht.
Hinweisschilder mit entsprechenden Warnungen können in
diesem Zusammenhang wahre Wunder bewirken. Der Hinweistext
sollte darauf verweisen, dass das unbefugte Betreten sowie
das Entwenden und/oder Zerstören des Kellers bzw. der dort
untergebrachten Gegenstände als Hausfriedensbruch angesehen
werden können. Die entsprechende gesetzliche Grundlage
liefern die §§ 25, 26 und 123 StGB.
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