Mietrecht Kautionsanspruch

 
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Kautionsanspruch
In einem Beispielfall hatte sich eine Mieterin in einem Mietvertrag vom 1. Juli 2004 verpflichtet eine Kaution in Form einer Bürgschaft zu stellen. Der Vermieter wurde jedoch in den folgenden Monaten von der Mieterin hingehalten und bekam keine Bürgschaftserklärung zu sehen.

Erschöpft war dann die Geduld des Vermieters im Frühjahr 2008. Die Mieterin wurde vom Vermieter auf Abgabe der Bürgschaftserklärung verklagt, worauf die Mieterin sich auf Verjährung berief.

Dass der Anspruch des Vermieters tatsächlich verjährt war, entschied das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz. Der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt der Anspruch eines Vermieters auf Stellung einer Mietkaution.

Bereits seit Abschluss des Mietvertrages (also Anfang Juli 2004) war die Kaution fällig und damit seit Ende des Jahres 2006 verjährt. Nicht ständig neu entsteht der Anspruch auf Kautionszahlung entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts (KG Berlin, Az. 22 W 2/08).

 

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