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Kautionsanspruch
In einem Beispielfall hatte sich eine Mieterin in einem
Mietvertrag vom 1. Juli 2004 verpflichtet eine Kaution in
Form einer Bürgschaft zu stellen. Der Vermieter wurde jedoch
in den folgenden Monaten von der Mieterin
hingehalten und bekam keine Bürgschaftserklärung zu sehen.
Erschöpft war dann die Geduld des Vermieters im Frühjahr
2008. Die Mieterin wurde vom Vermieter auf Abgabe der
Bürgschaftserklärung verklagt, worauf
die Mieterin sich auf Verjährung berief.
Dass der Anspruch des Vermieters tatsächlich verjährt war,
entschied das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz. Der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt der
Anspruch eines Vermieters auf
Stellung einer Mietkaution.
Bereits seit Abschluss des
Mietvertrages (also Anfang Juli 2004) war die Kaution fällig
und damit seit Ende des Jahres 2006 verjährt. Nicht ständig
neu entsteht der Anspruch auf
Kautionszahlung entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen
Gerichts (KG Berlin, Az. 22 W 2/08). |
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