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Mietkaution - Insolvenz des Vermieters
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX.
Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob der
Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen kann,
wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt
angelegt hat. Schon das Amts- und das Landgericht hatten die
Klage der Mieterin in einem solchen Fall abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen
bestätigt.
Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der
Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert
herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es §
551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem
sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der
Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene
Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende
Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung.
Dies folgt aus dem allgemeinen
insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass eine
Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur
dann entstehen kann, wenn es sich um ein ausschließlich zur
Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt. Der
Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem
Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert
anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den
Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform
auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der
Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht
nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die
geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages
zurückzuhalten.
Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06, AG
Berlin-Tiergarten - Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 C
265/05, LG Berlin - Urteil 19. Juni 2006 - 62 S 33/06,
Karlsruhe, den 20. Dezember 2007, Bundesgerichtshofs |