Kautionspflicht - Rückzahlung einer Kaution
 
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Kautionspflicht trotz teilweise unwirksamer Vertragsklausel
Der Bundesgerichtshof wollte einem Wohnungsmieter nicht zur Rückzahlung einer Kaution verhelfen, obwohl die maßgebliche Klausel im Mietvertrag teilweise unwirksam war (Urteil vom 03. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03).

Im Vertrag hieß es u.a.: "Der Mieter zahlt bei Abschluß des Mietvertrages eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100,00 DM." Die monatliche Grundmiete belief sich auf 680,00 DM. Der Mieter verlangte die Sicherheit schon kurz nach Beginn des Mietvertrages zurück. Ohne Erfolg. Zwar verbietet das Gesetz, eine Mietsicherheit vom Wohnungsmieter in einer Summe zu verlangen, sondern räumt ihm drei Raten ein. Und 2.100,00 DM sind auch mehr als die maximal zulässigen 3 Monatsmieten (2.040,00 DM). Trotzdem schloß sich der BGH der Argumentation des Mieters nicht an, wonach die Kautionsklausel nunmehr insgesamt unwirksam sei. Der Vertrag sei aus sich heraus verständlich und die fragliche Klausel könne ohne weiteres in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil getrennt werden. Deshalb müsse es bei der grundsätzlichen Zahlungspflicht des Mieters bleiben.

Praxistipp:
ƒ 551 BGB verbietet es dem Vermieter von Wohnraum, die Kaution bereits bei Vertragsabschluß zu verlangen oder etwa bei Übergabe der Wohnung in einer Summe. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unzulässig, egal ob sie in vorgedruckten Formularen oder in individuellen Vereinbarungen enthalten sind. Das gleiche gilt, wenn die maximale Zahl von 3 Monatsmieten (ohne Neben- und Heizkosten) überschritten wird.

05.10.2004, Autor: Uwe Bethge, ra@bethgeundpartner.de

 

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