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Kautionspflicht -
Rückzahlung einer Kaution |
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Kautionspflicht trotz teilweise
unwirksamer Vertragsklausel
Der Bundesgerichtshof wollte einem Wohnungsmieter nicht zur
Rückzahlung einer Kaution verhelfen, obwohl die maßgebliche
Klausel im Mietvertrag teilweise unwirksam war (Urteil vom
03. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03).
Im Vertrag hieß es u.a.: "Der Mieter zahlt bei Abschluß des
Mietvertrages eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100,00
DM." Die monatliche Grundmiete belief sich auf 680,00 DM.
Der Mieter verlangte die Sicherheit schon kurz nach Beginn
des Mietvertrages zurück. Ohne Erfolg. Zwar verbietet das
Gesetz, eine Mietsicherheit vom Wohnungsmieter in einer
Summe zu verlangen, sondern räumt ihm drei Raten ein. Und
2.100,00 DM sind auch mehr als die maximal zulässigen 3
Monatsmieten (2.040,00 DM). Trotzdem schloß sich der BGH der
Argumentation des Mieters nicht an, wonach die
Kautionsklausel nunmehr insgesamt unwirksam sei. Der Vertrag
sei aus sich heraus verständlich und die fragliche Klausel
könne ohne weiteres in einen unwirksamen und einen wirksamen
Teil getrennt werden. Deshalb müsse es bei der
grundsätzlichen Zahlungspflicht des Mieters bleiben.
Praxistipp:
ƒ 551 BGB verbietet es dem Vermieter von Wohnraum, die
Kaution bereits bei Vertragsabschluß zu verlangen oder etwa
bei Übergabe der Wohnung in einer Summe. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind unzulässig, egal ob sie in vorgedruckten
Formularen oder in individuellen Vereinbarungen enthalten
sind. Das gleiche gilt, wenn die maximale Zahl von 3
Monatsmieten (ohne Neben- und Heizkosten) überschritten
wird.
05.10.2004, Autor: Uwe Bethge, ra@bethgeundpartner.de |
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