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Kaution
- Sicherheit für den
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Kaution
Bei der Kaution handelt es sich um eine Sicherheit, die den
Vermieter gegen eventuelle Zahlungsausfälle des Mieters
absichert, etwa aufgrund einer Mieterinsolvenz. Die Höhe und
Art der Kaution wird zu Beginn des Mietverhältnisses im
Rahmen des Mietvertrags schriftlich zwischen beiden
Vertragsparteien, Mieter und Vermieter, vereinbart. In
diesem Zusammenhang getroffene Vereinbarungen können später
nicht mehr einseitig geändert werden. Außerdem ist eine
Kaution bei so genannten preisgebundenen Wohnungen
unzulässig. Hierzu zählen z.B. Sozialwohnungen oder
steuerbegünstigte Wohnungen.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem sonstigen
Vermögen verwalten. Die Kaution muss auf ein Treuhandkonto
eingezahlt werden. Damit wird die Kaution auch im Falle
einer Vermieterinsolvenz nicht zu Bestandteil der
Insolvenzmasse.
Weiterhin muss die Kaution auf einem Konto angelegt werden,
dass mindestens der üblichen Verzinsung von Sparguthaben
unterliegt. Alternativ dazu können Mieter und Vermieter auch
ein gemeinsames Sparbuch anlegen, zu dem die beiden Parteien
ausschließlich gemeinsamen Zugang haben dürfen. Die Kaution
kann auch auf ein Sparbuch eingezahlt werden, das
anschließend an den Vermieter zur Absicherung seiner
Interessen verpfändet wird.
Eine Mietkaution darf die Summe von drei Nettokaltmieten
nicht überschreiten. Die Kaution wird automatisch in drei
Raten fällig, jeweils zu Beginn der ersten drei Monate des
Mietverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag
davon abweichende Regelungen getroffen wurden, unabhängig
davon, welche Vertragspartei davon begünstigt würde.
Der Vermieter kann innerhalb einer dreijährigen
Verjährungsfrist Zahlungsklage erheben für den Fall, dass
eine vereinbarte Kaution nicht gezahlt wird. Die Frist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der
Mietvertrag abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus darf der Vermieter die hinterlegte Kaution zu
keiner Zeit anderen Zwecken zuführen. Er hat die Kaution in
Funktion eines Treuhänders die ganze Zeit über, auf einem
Bankkonto zu den vorgenannten Bedingungen zu lagern. Das
betreffende Bankkonto muss darüber hinaus eindeutig als
“Mietkaution“ benannt werden. Davon abweichende
Bezeichnungen, und seien sie noch so ähnlich, sind nicht
statthaft. |
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