Kaution Rückgabe Sparbuch
 
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Beim Abschluss eines Mietvertrages erbrachte ein Mieter in Form eines Sparbuches eine Mietsicherheit. In der Mietwohnung entstand später ein Wasserschaden, für den der Vermieter den Mieter auf Schadensersatz verklagte. Der Vermieter hatte den Schaden jedoch nicht verschuldet, sodass die Klage abgewiesen wurde. In der Zwischenzeit hatte der Mieter gekündigt und verlangte die Kaution nach seinem Auszug zurück. Der Vermieter jedoch verweigerte die Rückgabe des Sparbuchs.

Er rechnete die durch den Prozess mit dem Mieter entstandenen Prozesskosten auf. Im Mai 2010 stellte das Landgericht in Duisburg verbindlich fest, dass die Mietkaution grundsätzlich nur der Absicherung von Mietausfällen und Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Beschädigung der Mieträume dient. Sind in einem Mietverhältnis dem Vermieter Prozesskosten entstanden, weil der Mieter unberechtigt gegen ihn geklagt hat, können die Kosten nicht nur die Mietsicherheit gedeckt werden (LG Duisburg, Urteil v. 18.05.10, Az. 13 S 58/10).

 
 
 
 

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