Mietrecht A-Z - Kaufpreis Rückforderung
 
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Kaufpreis Rückforderung
Zwei mit Mietshäusern bebaute Grundstücke veräußerte ein Vermieter. Dass zwischen den Mietern und ihm keine Rechtstreitigkeiten bestehen, war Inhalt des Kaufvertrages. Dass die Mieten weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, fanden die Käufer später heraus. Dass die Wohnungen zukünftig nur durch Herabsetzung der Mieten zu vermieten sind, mussten sie deshalb dahingehend annehmen. Die neuen Hausbesitzer fürchteten zudem, dass die Mieter sie wegen Mietwucher belangen könnten. Deshalb wurde der Kaufvertrag von den Käufern wegen Täuschung angefochten und die Rückzahlung des Kaufpreis samt Kaufnebenkosten verlangt. Zudem wurde die Maklerprovision zurückgefordert.

Zur Rückzahlung des Kaufpreis inklusive Kaufnebenkosten verurteilte daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz den Verkäufer. Zudem musste der Makler, verpflichtet durch das Gericht, die Provision zurückerstatten. Denn wahrheitsgemäß beantworten muss der Verkäufer eines Mietshauses die Fragen des Käufers im Hinblick auf Belange, die für den Vertragsabschluss eminent wichtig sein können. Um rechtlich zulässige Einnahmen muss es sich darüberhinaus bei der erzielten Miete handeln. Dass die erzielten Mieten über der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, hatte der Verkäufer den Käufern verschwiegen. Da die getäuschten Käufer den Kaufvertrag wirksam angefochten hatten, fiel auch der Anspruch des Maklers auf die Provision weg (BGH Urteil 10.1.2008, Az. V ZR 81/07).

 

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