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Mietrecht A-Z - Kaufpreis Rückforderung |
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Kaufpreis Rückforderung
Zwei mit Mietshäusern bebaute Grundstücke veräußerte ein
Vermieter. Dass zwischen den Mietern und ihm keine
Rechtstreitigkeiten bestehen, war Inhalt des Kaufvertrages.
Dass die Mieten weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete
lagen, fanden die Käufer später heraus. Dass die Wohnungen
zukünftig nur durch Herabsetzung der Mieten zu vermieten
sind, mussten sie deshalb dahingehend annehmen. Die neuen
Hausbesitzer fürchteten zudem, dass die Mieter sie wegen
Mietwucher belangen könnten. Deshalb wurde der Kaufvertrag
von den Käufern wegen Täuschung angefochten und die
Rückzahlung des Kaufpreis samt Kaufnebenkosten verlangt.
Zudem wurde die Maklerprovision zurückgefordert.
Zur Rückzahlung des Kaufpreis inklusive Kaufnebenkosten
verurteilte daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter
Instanz den Verkäufer. Zudem musste der Makler, verpflichtet
durch das Gericht, die Provision zurückerstatten. Denn
wahrheitsgemäß beantworten muss der Verkäufer eines
Mietshauses die Fragen des Käufers im Hinblick auf Belange,
die für den Vertragsabschluss eminent wichtig sein können.
Um rechtlich zulässige Einnahmen muss es sich darüberhinaus
bei der erzielten Miete handeln. Dass die erzielten Mieten
über der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, hatte der
Verkäufer den Käufern verschwiegen. Da die getäuschten
Käufer den Kaufvertrag wirksam angefochten hatten, fiel auch
der Anspruch des Maklers auf die Provision weg (BGH Urteil
10.1.2008, Az. V ZR 81/07). |
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