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Mietrecht A-Z - Katzennetz
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Katzennetz
Befestigt ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters ein
Katzennetz am Balkon, so hat er es bei entsprechender
Aufforderung sofort zu entfernen. (Amtsgericht Wiesbaden,
Urteil 17. Dezember 1999, Az: 93 C 3460/99 - 25)
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied weiterhin dass
es besonders dann zu entfernen ist, wenn das Netz an der
Fassade des Gebäudes befestig ist und hierdurch das
Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt wird.
(Oberlandesgericht Zweibrücken, 3. Zivilsenat, Beschluss 09.
März 1998, Az: 3 W 44/98) |
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Mehrheitsbeschlüssen durch Eigentümergemeinschaften sind
rechtens, wenn es um die Entfernung eines Katzennetzes am
Balkon eines einzelnen Mieters geht. (Oberlandesgericht
Zweibrücken / Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss
3. April 2003, Az: 2Z BR 38/03)
Gegen die im Grundgesetz festgelegte Eigentumsgarantie
verstößt dieser Mehrheitsbescheid nicht, da auch bei einer
Eigentumswohnung bauliche Veränderungen nur dann ohne
Zustimmung der restlichen Eigentümer vollzogen werden kann,
wenn diesen daraus kein Nachteil im geordneten Zusammenleben
entsteht. Das gleiche gilt für einen Mieter, auch wenn es
sich nicht um eine Eigentumswohnung handelt. (Bundes-verfassungsgericht
1. Senat 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2004,
Az: 1 BvR 1806/04 / Bundesgerichtshof - BGHZ 116, 392) |
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