Mietrecht A-Z - Katzennetz

 
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Katzennetz
Befestigt ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters ein Katzennetz am Balkon, so hat er es bei entsprechender Aufforderung sofort zu entfernen. (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil 17. Dezember 1999, Az: 93 C 3460/99 - 25)

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied weiterhin dass es besonders dann zu entfernen ist, wenn das Netz an der Fassade des Gebäudes befestig ist und hierdurch das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt wird. (Oberlandesgericht Zweibrücken, 3. Zivilsenat, Beschluss 09. März 1998, Az: 3 W 44/98)

 

 

 

Mehrheitsbeschlüssen durch Eigentümergemeinschaften sind rechtens, wenn es um die Entfernung eines Katzennetzes am Balkon eines einzelnen Mieters geht. (Oberlandesgericht Zweibrücken / Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss 3. April 2003, Az: 2Z BR 38/03)

Gegen die im Grundgesetz festgelegte Eigentumsgarantie verstößt dieser Mehrheitsbescheid nicht, da auch bei einer Eigentumswohnung bauliche Veränderungen nur dann ohne Zustimmung der restlichen Eigentümer vollzogen werden kann, wenn diesen daraus kein Nachteil im geordneten Zusammenleben entsteht. Das gleiche gilt für einen Mieter, auch wenn es sich nicht um eine Eigentumswohnung handelt. (Bundes-verfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2004, Az: 1 BvR 1806/04 / Bundesgerichtshof - BGHZ 116, 392)

 

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