|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mietrecht A-Z - Katzenflöhe
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Katzenflöhe
Der weit verbreitete Katzenfloh hat ein rot-braunes Äußeres
und ist je nach Geschlecht 1 – 3 mm lang. Er ist schwer die
Katzenflöhe von Hundeflöhen zu unterscheiden, da sich diese
sehr ähnlich sind. Der Hundefloh ist jedoch häufiger auf dem
Lande anzutreffen, wohingegen der Katzenfloh eher bei in der
Stadt lebenden Tieren zu finden ist.
Nicht nur Tiere dienen dem Katzenfloh als Wirt, auch
Menschen können von ihm befallen werden. Die Flöhe leben
gerne in der Nähe der Wirte und nisten sich hierfür in
Teppichböden oder Polstermöbeln ein. Werden die Flöhe durch
das Haustier eines Mieter eingeschleppt, hat dieser
keinerlei Mietminderungsansprüche, er ist dazu verpflichtet
die Parasiten entfernen zu lassen sowie die Kosten hierfür
allein zu tragen. |
|
|
|
|
|
|
|
Katzenflöhe
Katzenflohbefall eines Mietobjekts bedeutet, dass
eine vertragsgemäße Nutzung im Sinne des § 536 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr gegeben ist. Ist eine
Wohnung bereits bei Beginn des Mietverhältnisses von
Katzenflöhen befallen, kann der Mieter Schadensersatz vom
Eigentümer bzw. Vermieter fordern. Ist die Wohnung sehr
stark von den Parasiten befallen, wird sie unbewohnbar,
wobei dieser Zustand von einem Unternehmen für
Insektenbekämpfung behoben werden kann.
Eine Mietminderung ist solange möglich, wie die
Einschränkungen durch den Mangel bestehen. Es ist abzuwägen
in welcher Höhe die Mietminderung gerechtfertigt ist, dies
ergibt sich aus dem Umfang der Auswirkungen auf die
Nutzungsmöglichkeit der Mietsache. So kann nicht jeder
kleinste Mangel Auswirkungen auf die Miete haben, der Mangel
muss schon erhebliche Einschränkungen bei der Nutzung des
Objektes mit sich bringen.
Eine fristlose Kündigung bei Katzenflohbefall ist durch den
Mieter auch dann möglich, wenn der Vermieter nicht die
Schuld daran trägt, jedoch die Wohnung unbenutzbar wird.
(Amtsgericht Bremen, Urteil 14. Januar 1998, Az: 25 C
180/97) |
|
|
|
|
|
|