Mietrecht A-Z - Katzenflöhe

 
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Katzenflöhe
Der weit verbreitete Katzenfloh hat ein rot-braunes Äußeres und ist je nach Geschlecht 1 – 3 mm lang. Er ist schwer die Katzenflöhe von Hundeflöhen zu unterscheiden, da sich diese sehr ähnlich sind. Der Hundefloh ist jedoch häufiger auf dem Lande anzutreffen, wohingegen der Katzenfloh eher bei in der Stadt lebenden Tieren zu finden ist.

Nicht nur Tiere dienen dem Katzenfloh als Wirt, auch Menschen können von ihm befallen werden. Die Flöhe leben gerne in der Nähe der Wirte und nisten sich hierfür in Teppichböden oder Polstermöbeln ein. Werden die Flöhe durch das Haustier eines Mieter eingeschleppt, hat dieser keinerlei Mietminderungsansprüche, er ist dazu verpflichtet die Parasiten entfernen zu lassen sowie die Kosten hierfür allein zu tragen.

 

 

 

Katzenflöhe
Katzenflohbefall eines Mietobjekts bedeutet, dass eine vertragsgemäße Nutzung im Sinne des § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr gegeben ist. Ist eine Wohnung bereits bei Beginn des Mietverhältnisses von Katzenflöhen befallen, kann der Mieter Schadensersatz vom Eigentümer bzw. Vermieter fordern. Ist die Wohnung sehr stark von den Parasiten befallen, wird sie unbewohnbar, wobei dieser Zustand von einem Unternehmen für Insektenbekämpfung behoben werden kann.

Eine Mietminderung ist solange möglich, wie die Einschränkungen durch den Mangel bestehen. Es ist abzuwägen in welcher Höhe die Mietminderung gerechtfertigt ist, dies ergibt sich aus dem Umfang der Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeit der Mietsache. So kann nicht jeder kleinste Mangel Auswirkungen auf die Miete haben, der Mangel muss schon erhebliche Einschränkungen bei der Nutzung des Objektes mit sich bringen.

Eine fristlose Kündigung bei Katzenflohbefall ist durch den Mieter auch dann möglich, wenn der Vermieter nicht die Schuld daran trägt, jedoch die Wohnung unbenutzbar wird. (Amtsgericht Bremen, Urteil 14. Januar 1998, Az: 25 C 180/97)

 

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