Katzen - Katzenhaltung in Mietwohnungen
 
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Katzen
Im Gegensatz zu der Haustierhaltung im Allgemeinen, sind sich die deutschen Gerichte im speziellen Fall der Katzenhaltung in Mietwohnungen weitgehend einig. Demnach darf einem Mieter die Haltung einer Katze weder vom Vermieter noch von den Nachbarn untersagt werden. Eine vorherige Benachrichtigung bzw. das Einholen der Erlaubnis ist folglich ebenfalls nicht erforderlich.

Diese Entscheidung wird damit begründet, dass Katzen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnwertes darstellen. Darüber hinaus sind die von Katzen verursachten Schäden, etwa durch Kratzspuren, nur marginal und können nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Weiteres wieder beseitigt werden. Die Kosten hierfür sind dann allerdings vom Mieter zu tragen.
Auch der mit der Katzenhaltung einhergehende Geruch stellt für die Richter keinen dauerhaften Schaden dar, da der Geruch in der Wohnung nach einiger Zeit nicht mehr wahrnehmbar sei.

Die vorgenannten Regelungen gelten wohlgemerkt für das Halten von Katzen in einer maßvollen Anzahl. Unverhältnismäßige Populationen von Katzen in einer Mietwohnung müssen weder vom Vermieter noch von den anderen Mietparteien geduldet werden.

Katzen in der Wohnung können nicht verboten werden
Das Amtsgericht Hamburg urteilte, dass Katzen in der Wohnung zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters gehören. Daher kann der Eigentümer seinem Mieter Haustiere nicht verbieten. Zudem verursachen Katzen keinen störenden Lärm, Kratzspuren auf Tapeten können repariert werden und ein eventuell entstehender unangenehmer Geruch verzieht sich nach dem Auszug wieder – so die Begründung des Gerichts. Dem Vermieter würde also alles in allem kein bleibender Schaden drohen.
AG Hamburg, 40 a C 402/95 Quelle: Focus Online

 

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