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Katzen
- Katzenhaltung in Mietwohnungen |
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Katzen
Im Gegensatz zu der Haustierhaltung im Allgemeinen, sind
sich die deutschen Gerichte im speziellen Fall der
Katzenhaltung in Mietwohnungen weitgehend einig. Demnach
darf einem Mieter die Haltung einer Katze weder vom
Vermieter noch von den Nachbarn untersagt werden. Eine
vorherige Benachrichtigung bzw. das Einholen der Erlaubnis
ist folglich ebenfalls nicht erforderlich.
Diese Entscheidung wird damit begründet, dass Katzen keine
unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnwertes darstellen.
Darüber hinaus sind die von Katzen verursachten Schäden,
etwa durch Kratzspuren, nur marginal und können nach
Beendigung des Mietverhältnisses ohne Weiteres wieder
beseitigt werden. Die Kosten hierfür sind dann allerdings
vom Mieter zu tragen.
Auch der mit der Katzenhaltung einhergehende Geruch stellt
für die Richter keinen dauerhaften Schaden dar, da der
Geruch in der Wohnung nach einiger Zeit nicht mehr
wahrnehmbar sei.
Die vorgenannten Regelungen gelten wohlgemerkt für das
Halten von Katzen in einer maßvollen Anzahl.
Unverhältnismäßige Populationen von Katzen in einer
Mietwohnung müssen weder vom Vermieter noch von den anderen
Mietparteien geduldet werden.
Katzen
in der Wohnung können nicht verboten werden
Das Amtsgericht Hamburg urteilte, dass Katzen in der Wohnung
zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters gehören. Daher
kann der Eigentümer seinem Mieter Haustiere nicht verbieten.
Zudem verursachen Katzen keinen störenden Lärm, Kratzspuren
auf Tapeten können repariert werden und ein eventuell
entstehender unangenehmer Geruch verzieht sich nach dem
Auszug wieder – so die Begründung des Gerichts. Dem
Vermieter würde also alles in allem kein bleibender Schaden
drohen.
AG Hamburg, 40 a C 402/95 Quelle: Focus Online |
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