Kappungsgrenze schützt Mieter
 
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Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze schützt Mieter vor unverhältnismäßigen und überproportionalen Mieterhöhungen. Der für die Kappungsgrenze maßgebliche § 558 BGB bringt zum Ausdruck, dass der Mietpreis innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % steigen darf.

Entscheidend ist dabei das Datum, ab dem der neue Mietpreis erhoben werden soll. Als Referenzbetrag wird dann der Mietpreis drei Jahre vor diesem Datum herangezogen. Soll der Mietpreis beispielsweise zum 01.09.2008 angehoben werden, so darf der Mietpreis höchstens um 20 % über dem Mietpreis liegen, der am 01.09.2005 fällig wurde. Die Kappungsgrenze gilt sowohl für Netto- als auch für Bruttokaltmieten.

Der erhöhte Mietpreis darf zudem nicht über dem ortsüblichen Mietspiegel liegen, auch wenn die Erhöhung unter der Höchstgrenze von 20 % liegt. Sollte der Vermieter dennoch einen Mietpreis oberhalb des Mietspiegels verlangen, so wird der Mietpreis beim Erreichen des Mietspiegels gekappt, die Mieterhöhung wird also nicht gänzlich unwirksam.

Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder steigenden Betriebskosten hingegen bleiben von der Kappungsgrenze unberührt.

 

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