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Kappungsgrenze
schützt Mieter |
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Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze schützt Mieter vor unverhältnismäßigen
und überproportionalen Mieterhöhungen. Der für die
Kappungsgrenze maßgebliche § 558 BGB bringt zum Ausdruck,
dass der Mietpreis innerhalb von drei Jahren um maximal 20 %
steigen darf.
Entscheidend ist dabei das Datum, ab dem der neue Mietpreis
erhoben werden soll. Als Referenzbetrag wird dann der
Mietpreis drei Jahre vor diesem Datum herangezogen. Soll der
Mietpreis beispielsweise zum 01.09.2008 angehoben werden, so
darf der Mietpreis höchstens um 20 % über dem Mietpreis
liegen, der am 01.09.2005 fällig wurde. Die Kappungsgrenze
gilt sowohl für Netto- als auch für Bruttokaltmieten.
Der erhöhte Mietpreis darf zudem nicht über dem ortsüblichen
Mietspiegel liegen, auch wenn die Erhöhung unter der
Höchstgrenze von 20 % liegt. Sollte der Vermieter dennoch
einen Mietpreis oberhalb des Mietspiegels verlangen, so wird
der Mietpreis beim Erreichen des Mietspiegels gekappt, die
Mieterhöhung wird also nicht gänzlich unwirksam.
Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder steigenden
Betriebskosten hingegen bleiben von der Kappungsgrenze
unberührt. |
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