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Mietrecht -
Kameraattrappe |
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Unzulässigkeit einer Kameraattrappe
Die Montage von Kameraattrapen im Bereich des
Gemeinschafts-eigentums stellt eine unzulässige bauliche
Veränderung dar, so dass jeder Wohnungseigentümer einen
Anspruch auf Beseitigung hat. Auch mit der Montage von
Attrappen solle der Eindruck erweckt werden, dass eine
Videoüberwachung des betroffenen Bereiches vorgenommen
werde. Wenn aber nicht unterschieden werden kann, ob eine
echte Kamera oder eine Attrappe montiert ist, könnten die
übrigen Wohnungseigentümer nicht ausschließen, dass ihr
Recht am eigenen Bild berührt wird. Damit liege eine
unzumutbare Beeinträchtigung vor, so das AG
Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 30. September 2008. |
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Der Einbau
von Videokameras wird in der Rechtsprechung schon länger als
bauliche Veränderung gewertet (etwa OLG Köln, ZMR 2008/559).
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat klargestellt, dass
diese Wertung auch für reine Kameraattrappen gelten soll.
Bei der Durchsetzung eines Beseitigungsanspruches ist zu
beachten, dass derartige Ansprüche stets Individualansprüche
der einzelnen Wohnungseigentümer sind. Zur Durchsetzung des
Anspruches bedarf es keiner Ermächtigung durch die übrigen
Eigentümer. Soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
aber den Beseitigungsanspruch verfolgen, bedarf es vor
Einleitung des Verfahrens eines Beschlusses dahingehend,
dass die Gemeinschaft diese Ansprüche als eigene
Angelegenheit verfolgt. |
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