|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mietrecht A-Z - Käferbefall, Ungeziefer
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Käferbefall, Ungeziefer
Ein Mieter hat das Recht seine Mietzahlungen auszusetzen,
wenn die Wohnung in unerträglichem Maße von Ungeziefer
befallen ist und dieser Ungezieferbefall weiterhin vom
Vermieter falsch bekämpft wurde. (Bürgerliches Gesetzbuch §
536 Absatz 1)
Das Amtsgericht Aachen urteilte in einem Fall, bei dem eine
Mietwohnung mit Khaprakäfern, befallen war. Diese Käfer
zählen zu den Speckkäfern und die abfallenden Haare der
Käferlarven können allergische Reaktionen hervorrufen. In
diesem Fall hatte der Eigentümer noch vor Einzug der Mieter
die Wohnung mit dem falschen Ungezieferbekämpfungsmittel
behandelt. In der Produktinformation des in hohen Mengen
verwendeten Mittels gegen Holzwürmer, stand ausdrücklich,
dass es gesundheitliche Schäden auslösen kann und deshalb
nicht in geschlossenen Wohnräumen verwendet werden darf. Vor
Gericht sagten Zeugen aus, dass der Aufenthalt in der
Wohnung tatsächlich unerträglich war. Zum einen spielte
hierbei der massive Käferbefall eine Rolle, zum anderen der
fürchterliche Gestank, der durch das
Schädlingsbekämpfungsmittel hervorgerufen wurde. Weiterhin
bekamen die Gäste der Mieter regelmäßig Hustenreiz beim
Aufenthalt in der befallenen Wohnung. Das Gericht
verurteilte den Vermieter zu Schadensersatz, wobei die
Mieter zusätzlich die Mietzahlungen aussetzen durften.
(Amtsgericht Aachen, Urteil 3. Dezember 1998 , Az: 80 C
569/97) |
|
|
|
|
|
|
|
Grundsätzlich sind Mietminderungen nur möglich, wenn sich
die Wohnung durch den Ungezieferbefall nicht mehr
vertragsgemäß nutzen lässt.
(Bürgerliches Gesetzbuch § 536 Abs. 1)
Laut Amtsgericht Aachen kann der Mieter immer dann auf
Schadensersatz klagen, wenn der Vermieter einen
Ungezieferbefall vor Vertragsabschluss verschwiegen hat. Zum
Schadensersatz zählt in solchen Fällen, die Kosten für
Renovierung, Umzug, Maklerprovision und sogar die höheren
Mietkosten einer neuen Wohnung. Die Kosten, die bei Einzug
in die vom Befall betroffene Mietwohnung anfielen, sind
jedoch nicht vom Vermieter zu ersetzen. (Landgericht
Saarbrücken 13. Zivilkammer, Urteil 12. Juni 1989, Az: 13 B
S 123/88) |
|
|
|
|
|
|