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Kabelfernsehen
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Kabelfernsehen
Es gibt mehrere Möglichkeiten ein Miethaus bzw. die darin
befindlichen Wohnungen an das Kabelfernsehen anzuschließen.
Drei gängige Methoden sollen im Folgenden vorgestellt und
erläutert werden.
Der Gemeinschaftsanschluss ist die häufigste Form des
Kabelanschlusses eines Mietshauses. Hierbei wird die
Lieferung des Sendesignals an einen zentralen Übergabepunkt
im Mietshaus zwischen dem Vermieter und einer
Kabelgesellschaft vereinbart. Dies geschieht in der Regel
durch einen schriftlichen Vertrag. Die einzelnen Wohnungen
werden dann an diesen Gemeinschaftsanschluss angeschlossen,
wodurch die Mieter gleichzeitig auch Nutzer dieses
Gemeinschaftsanschlusses werden. Sämtliche damit verbundenen
Kosten sind dann von den Mietern an den Vermieter zu
erstatten.
Sofern die Gerichte entscheiden, dass es sich bei einem
Kabelanschluss um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, so
können die Kosten in einem gewissen Maß auf alle
Mietparteien umgelegt werden, auch wenn einzelne Mieter den
Kabelanschluss nicht nutzen. Die Ansichten der Gerichte
darüber sind jedoch unterschiedlich.
Beim Wohnungsanschluss werden die Mieter Vertragspartnern
der Kabelgesellschaft. Die Kabelgesellschaft ist dann auch
für die hausinterne Vernetzung des Kabelanschlusses
verantwortlich. Die Mieter sind jedoch nicht zum Abschluss
eines entsprechenden Vertrags verpflichtet, auch dann nicht,
wenn der Vermieter bisher für die Bereitstellung der
Fernseh- und Radioprogramme verantwortlich war.
Der Einzelnutzervertrag eröffnet dem einzelnen Mieter die
Möglichkeit einen Vertrag mit der Kabelgesellschaft über die
Nutzung eines Kabelanschlusses einzugehen. Hierfür ist
jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich, die auch
erteilt werden muss, sofern bisher nicht die Möglichkeit
eines Kabelanschlusses gegeben ist.
Eine Regelung mit dem Vermieter bei Beendigung des
Mietverhältnisses ist anzuraten, da der Vermieter ansonsten
den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes der Mietsache geltend machen kann. Die Kosten sind
dann vom bisherigen Mieter zu tragen. |
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