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Instandhaltung
- Mietrecht von A bis Z |
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Instandhaltung
Der Gesetzgeber macht unmissverständlich deutlich, dass es
Aufgabe des Vermieters ist, die Mietsache instand zu halten
bzw. bei Bedarf instand zu setzen. Der § 535 BGB gibt
hierüber detailliert Auskunft.
Diese Pflicht des Vermieters beschränkt sich nicht nur auf
die Mietwohnung selbst, sondern ist auch für die Peripherie,
z.B. Keller, Speicher, Treppenhaus, deren Benutzung
ebenfalls im Mietpreis enthalten ist, uneingeschränkt
gültig. Die Instandsetzungspflicht geht nur dann auf den
Mieter über, wenn der Mangel nachweislich vom Mieter
verursacht wurde. Den Nachweis muss der Vermieter erbringen.
Die so genannte Kleinreparaturklausel in Mietverträgen wird
nur dann wirksam, wenn diese sich auf von den Mietern häufig
genutzte Gegenstände oder auf einen Höchstbetrag pro
Einzelreparatur, üblicherweise nicht über 75 Euro, und
darüber hinaus auf einen Höchstbetrag pro Jahr beschränkt,
der nicht sehr viel über 200 Euro liegen sollte.
Keinesfalls dürfen Mieter dazu verpflichtet werden, die
Reparaturen selbst in Auftrag zu geben. Mietverträge mit
Kleinreparaturklauseln sollten vor der Unterzeichnung auf
jeden Fall auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden.
Die Mieter müssen notwendige Instandsetzungsarbeiten auf
jeden Fall dulden, auch dann wenn diese in der eigenen
Mietwohnung erforderlich werden. Mieter haben das Recht
darauf, dass defekte Einrichtungsgegenstände gleichwertig
und gleichartig ersetzt werden. |
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